Besoldungstabelle Polizei Rheinland-Pfalz

Grundgehalt A 7 bis A 13, Polizeizulage und Netto – kompakt erklärt für den Polizeivollzugsdienst in RLP

Was verdient man bei der Polizei in Rheinland-Pfalz? Die Antwort steckt in der Landesbesoldung: Seit der Föderalismusreform regelt jedes Bundesland die Bezüge seiner Beamtinnen und Beamten selbst – in Rheinland-Pfalz über das Landesbesoldungsgesetz (LBesG RLP). Dieser Ratgeber zeigt die aktuelle Besoldungstabelle für die polizeirelevanten Gruppen A 7 bis A 13, erklärt die Polizeizulage und was am Ende netto übrig bleibt.

Besoldung der Polizei in Rheinland-Pfalz

Die Höhe deines Gehalts hängt von zwei Faktoren ab: der Besoldungsgruppe (sie richtet sich nach Amt und Dienstgrad) und der Erfahrungsstufe (sie steigt mit der Dienstzeit automatisch an). Rheinland-Pfalz setzt seit Jahren auf die zweigeteilte Laufbahn: Wer neu einsteigt, absolviert ein duales Bachelorstudium an der Hochschule der Polizei und beginnt anschließend im gehobenen Dienst mit A 9 als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar. Der weitere Weg führt über A 10 (Oberkommissar), A 11 und A 12 (Hauptkommissar) bis A 13. Die Gruppen A 7 und A 8 aus dem früheren mittleren Dienst betreffen vor allem Bestandsbeamte.

Wie Einstellung, Krankenversicherung und Alltag im Landesdienst aussehen, beschreibt die Seite Polizist in Rheinland-Pfalz; wie sich Grundgehalt, Zulagen und Netto bundesweit zusammensetzen, der Überblick Polizei Gehalt im Überblick.

Zum Grundgehalt kommen mehrere Bausteine hinzu: die Polizeizulage, der Familienzuschlag für Verheiratete und Kinder sowie Zulagen für Schicht-, Nacht- und Wechseldienst oder besondere Erschwernisse (etwa im Spezialeinsatzkommando). Während des Studiums erhalten Anwärterinnen und Anwärter bereits Anwärterbezüge.

Polizei RLP: Seit Oktober 2017 Beihilfe statt Heilfürsorge

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt für die Polizei in Rheinland-Pfalz nur noch die Beihilfe; Heilfürsorge behält lediglich, wer am 30. September 2017 bereits Anspruch darauf hatte. Die Beihilfe erstattet dir 50 % deiner Krankheitskosten, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Den Rest sicherst du selbst ab. Ein lizenzierter Partner meldet sich mit einer kostenlosen Erstinformation dazu.

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Besoldungstabelle A 7 bis A 13 (Stand 01.04.2026)

Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Erfahrungsstufen des monatlichen Grundgehalts nach der Anhebung um 3,3 Prozent zum 1. April 2026. Angegeben sind die Eingangsstufe (A 7 bis A 10 beginnen in Stufe 2, A 11 in Stufe 3, A 12 und A 13 in Stufe 4), drei Zwischenstufen und die jeweilige Endstufe.

Worauf diese Tabelle beruht
Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG), Anlage 6 — Grundgehaltssätze ab 1. April 2026 (+3,3 Prozent). Das Anpassungsgesetz (LBVAnpG 2026/2027/2028) vom 22. September 2026 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29 vom 24. September 2026 verkündet; die Tabelle gilt seit dem 1. April 2026.

Was sich ändert
Das Landesamt für Finanzen zahlt die erhöhten Bezüge seit der September-Abrechnung 2026 rückwirkend zum 1. April 2026 aus. Weitere Schritte: +2,0 Prozent zum 1. März 2027 und +1,0 Prozent zum 1. Januar 2028.

Rechtsstand geprüft am 24. September 2026. Maßgeblich ist stets die amtliche Besoldungstabelle des Dienstherrn.

Besoldungsgruppe Eingangsstufe Stufe 3 Stufe 5 Stufe 7 Endstufe
A 7 3.172,52 (St. 2) 3.266,40 3.454,07 3.641,81 3.842,90 (St. 10)
A 8 3.267,73 (St. 2) 3.347,91 3.588,52 3.829,04 4.149,78 (St. 11)
A 9 3.401,05 (St. 2) 3.479,97 3.736,68 3.993,45 4.346,46 (St. 11)
A 10 3.583,27 (St. 2) 3.691,35 4.015,58 4.339,86 4.775,80 (St. 11)
A 11 4.059,03 (St. 3) 4.059,03 4.391,22 4.726,03 5.295,46 (St. 12)
A 12 4.609,72 (St. 4) – 4.728,64 5.133,86 5.822,51 (St. 12)
A 13 5.120,01 (St. 4) – 5.259,33 5.705,64 6.449,54 (St. 12)

Werte in Euro pro Monat. Rechtsstand: gilt seit 01.04.2026 (Landesgesetz vom 22.09.2026, GVBl. Nr. 29 vom 24.09.2026); das Landesamt für Finanzen zahlt die Beträge seit der September-Abrechnung 2026 rückwirkend aus — ohne Gewähr. Maßgeblich ist die amtliche Besoldungstabelle von Rheinland-Pfalz (Anlage 6 LBesG). Quelle: Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 19/467 (Anlage 6); Landesamt für Finanzen RLP — Gehaltstabellen. Stand: September 2026.

Polizeizulage und Netto

Die Polizeizulage ist die wichtigste amtsbezogene Zulage im Vollzugsdienst. In Rheinland-Pfalz beträgt sie seit dem 1. Juli 2024 monatlich 180 Euro – eine Erhöhung von zuvor 132 Euro. Wichtig für die Ruhestandsplanung: Die Zulage ist in RLP derzeit nicht ruhegehaltfähig, fließt also nicht in die spätere Pension ein. Berufsverbände wie GdP und DPolG fordern hier seit Langem eine Änderung.

Vom Bruttobetrag wird bei Beamtinnen und Beamten keine Sozialversicherung abgezogen – dafür fallen aber Beiträge zur privaten Krankenversicherung an (mit anteiliger Beihilfe des Landes). Es bleiben also Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie der PKV-Beitrag. Wie viel netto übrig bleibt, hängt stark von Steuerklasse, Familienstand, Kinderzahl und Krankenversicherung ab – eine Näherung liefert der Polizei-Gehaltsrechner.

Praxisbeispiel: Polizeikommissar in A 9

Lisa steigt nach ihrem Bachelorstudium als Polizeikommissarin in A 9, Eingangsstufe 2 ein. Ihr Grundgehalt beträgt rund 3.401 Euro, dazu kommen 180 Euro Polizeizulage — macht ca. 3.581 Euro brutto. Wie viel davon netto bleibt, hängt von Steuerklasse und PKV-Beitrag ab. Mit jeder Erfahrungsstufe und jeder Beförderung steigt der Betrag: In A 9, Endstufe (Stufe 11) wären es bereits rund 4.346 Euro Grundgehalt, in A 11 über 5.290 Euro. Schicht- und Nachtdienstzulagen erhöhen das Monatseinkommen zusätzlich.

Weiterführende Themen

Häufige Fragen

Wie viel verdient ein Polizist in Rheinland-Pfalz?

Der Einstieg erfolgt in Rheinland-Pfalz im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 9. Das Grundgehalt liegt hier in der Eingangsstufe (Stufe 2) bei ca. 3.401 Euro brutto im Monat (Tabelle gilt seit 01.04.2026, Landesgesetz vom 22.09.2026, GVBl. Nr. 29 vom 24.09.2026; seit September 2026 rückwirkend ausgezahlt). Hinzu kommen die Polizeizulage von 180 Euro sowie je nach Situation Familienzuschlag, Schicht- und Erschwerniszulagen. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist die amtliche Besoldungstabelle von Rheinland-Pfalz.

Wie hoch ist die Polizeizulage in Rheinland-Pfalz?

Die Polizeizulage (Stellenzulage für den Vollzugsdienst) beträgt seit dem 1. Juli 2024 monatlich 180 Euro; zuvor waren es 132 Euro. Sie ist in Rheinland-Pfalz derzeit nicht ruhegehaltfähig, wird also nicht in die Pension eingerechnet. Berufsverbände fordern hier seit Jahren eine Änderung.

Mit welcher Besoldungsgruppe startet man bei der Polizei RLP?

Rheinland-Pfalz setzt auf die zweigeteilte Laufbahn: Nach dem dualen Bachelorstudium an der Hochschule der Polizei starten neue Beamtinnen und Beamte als Polizeikommissarin bzw. Polizeikommissar im gehobenen Dienst in A 9. Die früheren Gruppen A 7 und A 8 (mittlerer Dienst) betreffen vor allem Bestandsbeamte.

Steigt die Polizeibesoldung 2026 in Rheinland-Pfalz?

Ja. Das Landesgesetz vom 22. September 2026 (verkündet im GVBl. Nr. 29 vom 24. September 2026) legt fest: +3,3 Prozent rückwirkend zum 1. April 2026, danach +2,0 Prozent zum 1. März 2027 und +1,0 Prozent zum 1. Januar 2028. Das Landesamt für Finanzen zahlt die erhöhten Beträge seit der September-Abrechnung 2026 rückwirkend aus. Die Tabelle oben zeigt die seit 1. April 2026 geltenden Werte.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Grundgehaltssätze auf dieser Seite stammen aus dem Besoldungsgesetz des Dienstherrn beziehungsweise den Tabellen des zuständigen Landesamts; Vergleichsportale wurden nicht als Quelle verwendet. Rechtsstand geprüft: September 2026.

Was vom Gehalt bleibt, wenn der Dienst endet

Die Besoldung fällt bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit auf einen Bruchteil. Kostenlose Erstinformation anfordern:

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Warum diese Zahlen über die Dienstzeit hinaus zählen: Das Ruhegehalt bemisst sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der letzten Jahre — die Tabelle oben ist damit auch die Grundlage der späteren Pension. Zulagen zählen dabei nur mit, soweit sie ausdrücklich ruhegehaltfähig sind. Wie sich daraus das Ruhegehalt errechnet, steht unter Pension für Polizeibeamte; was bei vorzeitigem Ausscheiden bleibt, unter Dienstunfähigkeit.


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