
Polizeizulage 2026: Was ist das und wieviel bekommst du?
Zusatz zum Polizei-Grundgehalt: Wer hat Anspruch, wie hoch ist der Betrag — und was zählt noch dazu?
Was ist die Polizeizulage?
Die Polizeizulage (offiziell: Stellenzulage für Polizeibeamte) ist ein monatlicher Zuschlag zum Grundgehalt, der die besondere Belastung und Gefährdung des Polizeidienstes ausgleicht. Sie ist in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt.
Praktisch bedeutet das: Die Polizeizulage wird jeden Monat zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und erscheint als eigener Posten auf der Bezügemitteilung. Anders als Erschwerniszulagen — etwa für Nachtdienst oder Wechselschicht — hängt sie nicht davon ab, welche Dienste du im jeweiligen Monat tatsächlich geleistet hast. Entscheidend ist allein der Status als Polizeivollzugsbeamter im aktiven Dienst. Die Zulage läuft deshalb auch in Monaten mit reinem Tagdienst, im Urlaub und während kurzer Erkrankungen unverändert weiter.
Da Besoldung Ländersache ist, unterscheidet sich die Höhe je nach Dienstherr: Der Bund zahlt einen bundesgesetzlich festgelegten Betrag, die Länder haben eigene Sätze in ihren Landesbesoldungsgesetzen. Das Grundgehalt selbst richtet sich nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe — wer sein Gesamtgehalt inklusive Zulagen überschlagen möchte, kann dafür den Polizei-Gehaltsrechner nutzen.
Heilfürsorge oder Beihilfe? Das entscheidet dein Land
Wer deine Arztrechnungen trägt, legt jedes Bundesland selbst fest. In NRW übernimmt der Dienstherr die Krankheitskosten über die freie Heilfürsorge, in Bayern erstattet dir im Einzeldienst die Beihilfe in der Regel 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, und den Rest sicherst du selbst ab. Auch die Heilfürsorge gilt nur, solange du Besoldung erhältst – spätestens mit der Pension brauchst du eine Anschlusslösung. Ein lizenzierter Partner meldet sich mit einer kostenlosen Erstinformation für dein Bundesland.
Höhe der Polizeizulage 2026
So liest du die Tabelle: Die Übersicht zeigt die monatliche Polizeizulage in Euro (brutto) für alle 16 Länder und den Bund. Sie ist überall nach Dienstzeit gestaffelt: Nach einem Jahr im Vollzugsdienst gibt es den halben Satz (Schleswig-Holstein staffelt abweichend), nach zwei Jahren den vollen. Die Beträge kommen zusätzlich zum Grundgehalt hinzu und gelten unabhängig von Dienstgrad und Erfahrungsstufe — ein Polizeimeister erhält denselben Zulagenbetrag wie ein Erster Polizeihauptkommissar desselben Dienstherrn. Alle Werte sind die am 23. September 2026 geltenden und gezahlten Sätze aus den Besoldungsgesetzen (Anlagen) beziehungsweise den Tabellen der Landesämter; die Quellen stehen am Ende der Seite.
Was neben der Zulage im jeweiligen Landesdienst gilt — Grundgehalt, Heilfürsorge oder Beihilfe, Einstellung —, steht in den Länderseiten, etwa für Hamburg (180,00 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (159,37 Euro), Sachsen (150,00 Euro) und das Saarland (135,14 Euro).
| Dienstherr | nach 1 Dienstjahr | nach 2 Dienstjahren | Rechtsgrundlage | gültig seit |
|---|---|---|---|---|
| Bund (Bundespolizei) | 95,00 € | 228,00 € | Anlage IX BBesG, Vorbem. Nr. 9 (Anlage I) | 01.03.2024 |
| Baden-Württemberg | 66,35 € | 132,69 € | § 48 LBesGBW i.V.m. Anlage 14 | unverändert seit 2018 |
| Bayern | 93,11 € | 186,27 € | Art. 34 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 | 01.02.2025 |
| Berlin | 88,63 € | 177,27 € | BBesG-ÜfBE Anlage I Vorbem. Nr. 9 i.V.m. Anlage IX; BerlBVAnpG 2026-2027 | 01.04.2026 |
| Brandenburg | 100,00 € | 200,00 € | BbgBesG Anlage 1 Vorbem. Nr. 8.1 i.V.m. Anlage 8 | 01.08.2024 |
| Bremen | 63,69 € | 127,38 € | § 44 BremBesG i.V.m. Anlage 6 | 01.01.1999 |
| Hamburg | 95,00 € | 180,00 € | § 49 HmbBesG i.V.m. Anlage IX | 01.08.2026 |
| Hessen | 80,00 € | 160,00 € | § 45 HBesG, Anlage I Vorbem. Nr. 6 i.V.m. Anlage VII | 01.01.2025 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 80,17 € | 159,37 € | § 48 Abs. 1 LBesG M-V i.V.m. Anlage 12 | 01.04.2026 |
| Niedersachsen | 95,00 € | 180,00 € | § 39 NBesG i.V.m. Anlage 11 Nr. 2 und Anlage 12 | 01.07.2023 |
| Nordrhein-Westfalen | 65,28 € | 130,56 € | § 49 LBesG NRW i.V.m. Anlage 15 (ab A 9) | 01.01.2017 |
| Rheinland-Pfalz | 90,00 € | 180,00 € | LBesG RLP Anlage 1 Vorbem. Nr. 6 | 01.07.2024 |
| Saarland | 67,57 € | 135,14 € | SBesG Anlage I Vorbem. Nr. 7 i.V.m. Anlage VII | Anlage ab 01.04.2026 (Betrag unverändert) |
| Sachsen | 75,00 € | 150,00 € | § 46 SächsBesG i.V.m. Anlage 7 | Anlage ab 01.04.2026 (Betrag unverändert) |
| Sachsen-Anhalt | 76,43 € | 152,86 € | LBesG LSA Anlage 1 Vorbem. Nr. 8 i.V.m. Anlage 8 | 01.01.2023 |
| Schleswig-Holstein | 97,15 € | 171,45 € | § 49 SHBesG i.V.m. Anlage 8 | 01.11.2024 |
| Thüringen | 73,00 € | 145,00 € | ThürBesG Anlage 1 Abschn. II Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 | 01.02.2025 |
Die Spannweite ist größer, als viele annehmen: Zwischen Bremen (127,38 €) und dem Bund (228,00 €) liegen gut 100 € im Monat, also mehr als 1.200 € im Jahr. Für die Wahl des Dienstherrn wiegen die Unterschiede beim Grundgehalt trotzdem schwerer — sie erreichen in der Endstufe mehrere hundert Euro im Monat (siehe Polizei nach Bundesland). Ob die Zulage dynamisiert wird, also an den Besoldungsrunden teilnimmt, entscheidet jedes Land selbst: Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben sie 2026 linear angehoben, die meisten anderen Länder nicht. Verbindlich ist immer das aktuelle Besoldungsgesetz deines Dienstherrn beziehungsweise deine Bezügemitteilung.
Was sich 2026 und 2027 ändert
Mehrere Dienstherren haben Änderungen beschlossen oder im Verfahren. Wichtig für die Einordnung: Die Tabelle oben zeigt nur, was heute tatsächlich gezahlt wird — Entwürfe und noch nicht ausgezahlte Beschlüsse stehen hier, nicht in der Tabelle.
- Schleswig-Holstein: Der Landtag hat im September 2026 das Anpassungsgesetz 2025–2027 beschlossen; es hebt die Stellenzulagen rückwirkend an — auf 104,27 € / 184,02 € ab 1. Januar 2026. Ausgezahlt wird mit den Novemberbezügen 2026, bis dahin gelten 97,15 € / 171,45 € (Gesetz noch nicht verkündet).
- Bayern: Der Gesetzentwurf zur Bezügeanpassung (Drs. 19/12912) hebt Anlage 4 zum 1. Oktober 2026 um 2,82 % an — auf 95,74 € / 191,52 €. Das Landesamt zahlt ab Oktober im Vorgriff; beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
- Berlin: Bereits Gesetz: ab 1. März 2027 steigt die Zulage um weitere 2,0 % auf 90,40 € / 180,82 €.
- Mecklenburg-Vorpommern: Bereits Gesetz: ab 1. März 2027 auf 81,77 € / 162,56 €, ab 1. Januar 2028 auf 82,59 € / 164,19 €.
- Keine Änderung der Zulage sehen die laufenden Anpassungsgesetze in Baden-Württemberg, Hessen (verkündet 09/2026), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg vor — dort wird nur das Grundgehalt angehoben.
Wer hat Anspruch auf die Polizeizulage?
Die Polizeizulage erhalten grundsätzlich alle Beamten im Polizeivollzugsdienst, die eine polizeiliche Ausbildung abgeschlossen haben und im aktiven Dienst sind:
- Polizeibeamte aller Laufbahnen (mD, gD, hD)
- Kriminalbeamte
- Beamte der Bundespolizei
- Nicht: Verwaltungsbeamte ohne Vollzugsaufgaben
Entscheidend ist also der Vollzugsstatus, nicht die Behörde oder die konkrete Verwendung: Auch wer als Vollzugsbeamter zeitweise im Innendienst oder im Stab arbeitet, behält den Anspruch in der Regel.
Weitere Zulagen im Polizeidienst
Die Polizeizulage ist nicht die einzige Gehaltskomponente neben dem Grundgehalt. Je nach Verwendung und Dienstplan kommen weitere Zulagen hinzu — sie schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern werden nebeneinander gezahlt. Wer im Wechselschichtdienst arbeitet, erhält also Polizeizulage und Wechselschichtzulage. Details zu Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen findest du im Beitrag zur Schichtzulage bei der Polizei.
So liest du die Tabelle: Die Beträge sind Orientierungswerte („ca.“) — die genaue Höhe hängt vom Dienstherrn und der konkreten Einsatzsituation ab. Manche Zulagen werden pauschal pro Monat gezahlt (z. B. Wechselschichtzulage), andere pro geleisteter Stunde (Nachtdienst) oder pro Tag (Auslandsverwendung).
| Zulage | Betrag ca. | Anspruch |
|---|---|---|
| Wechselschichtzulage | 65–130 € / Monat | Bei wechselnden Schichten (Früh/Spät/Nacht) |
| Nachtdienstzulage | 1,28 € / Stunde | Je Nacht-Dienststunde |
| Gefahrenzulage SEK | bis 245 € / Monat | Nur Spezialeinsatzkräfte |
| Erschwerniszulage | variiert | Für besondere Einsatzsituationen |
| Auslandsverwendungszuschlag | bis 110 €/Tag | Einsätze im Ausland (Europol, UN) |
Gerade der Auslandsverwendungszuschlag kann das Einkommen während einer Mission deutlich erhöhen — er wird allerdings nur für die Dauer der Auslandsverwendung gezahlt.
Rechenbeispiel: Polizeizulage im Monatsgehalt
Wie stark die Polizeizulage das Monatsgehalt tatsächlich verändert, zeigt ein konkreter Fall. Angenommen wird ein Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) in Bayern mit Erfahrungsstufe 5, der im Wechselschichtdienst einer Einsatzhundertschaft arbeitet. Sein Grundgehalt ergibt sich aus der Besoldungstabelle Bayern (gültige Tabelle ab Februar 2025, gezahlt bis 30.09.2026; ab 1. Oktober 2026 zahlt das Landesamt für Finanzen Grundgehalt und Polizeizulage im Vorgriff erhöht, vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes):
- Grundgehalt A9, Stufe 5 (Bayern): 3.656,39 €
- Polizeizulage Bayern: + 186,27 €
- Zwischensumme: 3.842,66 €
- Wechselschichtzulage (bei entsprechendem Dienstplan): + ca. 130,00 €
- Monatsbrutto gesamt: ca. 3.972,66 €
Der Rechenweg: 3.656,39 € + 186,27 € = 3.842,66 €; zuzüglich der Wechselschichtzulage von ca. 130,00 € ergeben sich ca. 3.972,66 € brutto. Die Polizeizulage allein macht in diesem Beispiel rund 5 Prozent des Grundgehalts aus — aufs Jahr gerechnet exakt 2.235,24 € (12 × 186,27 €). Nicht berücksichtigt sind individuelle Bestandteile wie Familienzuschlag oder weitere Erschwerniszulagen; alle Beträge sind Bruttowerte vor Steuern.
Polizeizulage in der Steuererklärung
Die Polizeizulage ist steuerpflichtiges Einkommen — sie wird zum Grundgehalt addiert und normal versteuert. Eine Steuerfreiheit besteht nicht. Allerdings können bestimmte Aufwendungen des Polizeidienstes (Uniform, Arbeitsmittel) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wie viel von der Zulage netto übrig bleibt, hängt von der individuellen Steuerklasse und dem übrigen Einkommen ab — pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.
Polizeizulage in der Pension
Ob die Polizeizulage die Pension erhöht, hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund und in fünf Ländern – Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – zählt sie unter Bedingungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. In den übrigen elf Ländern zählt sie nicht, weil das Landesrecht sie nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt. Wo sie zählt, verlangen der Bund und vier dieser Länder in der Regel mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung; bei Dienstunfähigkeit oder Tod können kürzere Fristen gelten. In Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt muss die Zulage außerdem bei Eintritt in den Ruhestand noch zustehen. Bayern kennt keine Mindestdauer, dort muss die Zulage bei Eintritt in den Ruhestand zustehen.
Ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen: Eine Polizeioberkommissarin ist zwölf Jahre im Vollzugsdienst und wechselt dann in die allgemeine Verwaltung. Weil ihr die Polizeizulage bei der Pensionierung nicht mehr zusteht, bleibt diese trotz der zwölf Jahre beim Ruhegehalt außer Betracht. In Nordrhein-Westfalen behält, wer bis zum Ruhestand im Polizeivollzugsdienst bleibt, die Zulage auch im Innendienst.
| Dienstherr | Zählt zur Pension? | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bund (Bundespolizei) | ja, unter Bedingungen | seit Januar 2024: mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung; zwei Jahre genügen, wenn ein Dienstschaden ohne grobes Verschulden zum Tod, zur Dienstunfähigkeit oder zum Wechsel aus dem Polizeivollzugsdienst führt | Anlage I Vorbemerkung Nr. 3a BBesG |
| Baden-Württemberg | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 47 Abs. 4 Satz 2, § 48 LBesGBW |
| Bayern | ja, unter Bedingungen | keine Mindestdauer; die Zulage muss bei Eintritt in den Ruhestand zustehen | Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG |
| Berlin | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 42 Abs. 4 BBesG in der Berliner Fassung |
| Brandenburg | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 41 Abs. 3 Satz 2 BbgBesG |
| Bremen | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 38 Abs. 2 Satz 2, § 44 BremBesG |
| Hamburg | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 47 Abs. 4, § 49 HmbBesG |
| Hessen | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 45 Abs. 3 Satz 2 HBesG |
| Mecklenburg-Vorpommern | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 46 Abs. 3, § 48 LBesG M-V |
| Niedersachsen | nein | nicht im abschließenden Katalog der ruhegehaltfähigen Bezüge | § 5 Abs. 1 NBeamtVG |
| Nordrhein-Westfalen | ja, unter Bedingungen | mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung, und die Zulage muss bei Eintritt in den Ruhestand noch zustehen; bei Dienstunfähigkeit oder Tod während der Verwendung zwei Jahre, bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstschadens ohne grobes Verschulden keine Mindestdauer | § 48 Abs. 5 LBesG NRW, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW |
| Rheinland-Pfalz | nein | nicht im abschließenden Katalog der ruhegehaltfähigen Bezüge | § 12 Abs. 1 LBeamtVG RLP |
| Saarland | nein | nicht ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt | § 43 Abs. 4 SBesG |
| Sachsen | ja, unter Bedingungen | mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung, und die Zulage muss bei Eintritt in den Ruhestand noch zustehen; bei Dienstunfähigkeit oder Tod während der Verwendung zwei Jahre, bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstschadens ohne grobes Verschulden keine Mindestdauer | § 43 Abs. 2 SächsBesG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsBeamtVG |
| Sachsen-Anhalt | ja, unter Bedingungen | seit Januar 2026: mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung, und die Zulage muss bei Eintritt in den Ruhestand noch zustehen; bei Dienstunfähigkeit oder Tod während der Verwendung zwei Jahre, bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstschadens ohne grobes Verschulden keine Mindestdauer | § 40 Abs. 3 LBesG LSA, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG LSA |
| Schleswig-Holstein | ja, unter Bedingungen | seit Juli 2023: mindestens zehn Jahre zulageberechtigte Verwendung, auch in den letzten zwei Jahren vor dem Ruhestand; bei Dienstunfähigkeit oder Tod während der Verwendung zwei Jahre, bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstschadens ohne grobes Verschulden keine Mindestdauer | § 46 Abs. 4 SHBesG |
| Thüringen | nein | nicht im abschließenden Katalog der ruhegehaltfähigen Bezüge | § 12 Abs. 1 ThürBeamtVG |
Rechtsstand geprüft am 2. Oktober 2026 an den amtlichen Gesetzestexten von Bund und Ländern. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, beantwortet die Versorgungsstelle des Dienstherrn.
Wie sich das Ruhegehalt insgesamt berechnet, erklärt der Beitrag zur Pension für Polizeibeamte.
Dienstunfähig vor der Wartezeit: Entlassung statt Pension
Im Beamtenverhältnis auf Widerruf wirst du bei dauernder Dienstunfähigkeit entlassen. Im Beamtenverhältnis auf Probe kommst du nur in den Ruhestand, wenn die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückgeht – oder, bei anderer Ursache, wenn du die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt hast und dein Dienstherr sich dafür entscheidet. Sonst folgt die Entlassung; statt einer Pension gibt es dann in der Regel nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein lizenzierter Partner meldet sich mit einer kostenlosen Erstinformation zur Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
Polizeizulage: Alle Details
Für welche Beamten gilt die Polizeizulage?
Die Polizeizulage erhalten alle Polizeivollzugsbeamten im aktiven Dienst. Sie gilt unabhängig vom Dienstgrad – von A7 bis A16. Nicht erhalten sie: Verwaltungsbeamte der Polizei (z.B. Sachbearbeiter ohne Vollzugsstatus), Beamte im Ruhestand sowie Polizisten in Elternzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge.
Ist die Polizeizulage steuerpflichtig?
Ja – die Polizeizulage ist voll steuerpflichtig und wird dem Bruttogehalt zugerechnet. Sie unterliegt der normalen Lohnsteuer. Eine steuerfreie Behandlung (wie bei manchen Aufwandsentschädigungen) gibt es nicht.
Wird die Polizeizulage bei Teilzeit oder Krankheit gekürzt?
Bei Teilzeitarbeit: proportionale Kürzung entsprechend des Teilzeitanteils. Bei kurzzeitiger Erkrankung: keine Kürzung. Bei Langzeiterkrankung (Dienstunfähigkeit): Die Zulage entfällt nach einer Karenzzeit – je nach Bundesland und Regelung zwischen 3 und 6 Monaten.
So liest du die Übersicht: Die folgende Tabelle zeigt typische Lebenssituationen und ihre Wirkung auf die Polizeizulage. Die Euro-Angaben sind gerundete Beispielwerte („~“) zur Veranschaulichung — verbindlich ist der Betrag deines Dienstherrn aus der Tabelle oben. Das Grundprinzip: Die Zulage folgt dem Beschäftigungsumfang. Wer etwa auf 75 % reduziert, erhält drei Viertel des Zulagenbetrags; was bei reduzierter Arbeitszeit sonst noch gilt, zeigt der Beitrag Teilzeit bei der Polizei.
| Situation | Polizeizulage |
|---|---|
| Vollzeitdienst aktiv | Volle Zulage (z. B. Bayern 186,27 €) |
| Teilzeit 75 % | Drei Viertel (Bayern: 139,70 €) |
| Elternzeit | Entfällt |
| Kurzerkrankung (< 6 Wochen) | Volle Zulage |
| Langzeiterkrankung | Entfällt nach Karenzzeit |
| Ruhestand | Entfällt als laufende Zahlung; beim Bund und in fünf Ländern fließt sie unter Bedingungen ins Ruhegehalt ein (Polizeizulage in der Pension) |
Wird die Polizeizulage auch während des Studiums oder der Ausbildung gezahlt?
Nein — die Polizeizulage gilt für verbeamtete Vollzugsbeamte im aktiven Dienst. Während des Studiums (Anwärterstatus) wird sie nicht gezahlt. Nach der Ernennung zum Beamten auf Probe (nach Studienabschluss) beginnt die Zahlung. Das ist ein relevanter Unterschied: Anwärterbezüge sind niedriger als das spätere Gehalt inkl. Polizeizulage.
Häufige Fragen zur Polizeizulage
Wie hoch ist die Polizeizulage 2026?
Nach zwei Dienstjahren liegt die Polizeizulage je nach Dienstherr zwischen 127,38 € (Bremen) und 228,00 € (Bund) im Monat; nach einem Dienstjahr wird meist etwa die Hälfte gezahlt. Brandenburg zahlt 200 €, Bayern 186,27 €, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz 180 €, Berlin 177,27 €, Nordrhein-Westfalen 130,56 € (Rechtsstand 23. September 2026).
Ist die Polizeizulage steuerfrei?
Nein. Die Polizeizulage ist voll steuerpflichtig und wird zusammen mit dem Grundgehalt der Lohnsteuer unterworfen. Eine steuerfreie Behandlung wie bei manchen Aufwandsentschädigungen gibt es nicht.
Erhalten Polizeianwärter die Polizeizulage?
Nein. Während des Studiums bzw. der Ausbildung (Anwärterstatus) wird die Polizeizulage nicht gezahlt. Der Anspruch beginnt erst mit der Ernennung zum Beamten auf Probe nach abgeschlossener polizeilicher Ausbildung.
Wird die Polizeizulage bei Teilzeit gekürzt?
Ja, sie wird proportional zum Beschäftigungsumfang gekürzt: Bei einer Teilzeitquote von 75 % gibt es drei Viertel des Zulagenbetrags. Bei kurzzeitiger Erkrankung läuft die Zulage dagegen unverändert weiter.
Zählt die Polizeizulage zur Pension?
Das hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund (Anlage I Vorbemerkung Nr. 3a BBesG) sowie in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zählt sie unter Bedingungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, in der Regel nach mindestens zehn Jahren zulageberechtigter Verwendung. In Bayern zählt sie, wenn sie bei Eintritt in den Ruhestand zusteht (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG). In den übrigen elf Ländern erhöht sie die Pension nicht. Die genauen Voraussetzungen regelt das Versorgungsrecht des jeweiligen Dienstherrn.
Können Polizeizulage und Schichtzulagen gleichzeitig bezogen werden?
Ja. Die Polizeizulage ist eine Stellenzulage für den Vollzugsdienst, Wechselschicht- und Nachtdienstzulagen sind Erschwerniszulagen für konkrete Dienste. Beide Zulagenarten werden nebeneinander gezahlt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bekommen Verwaltungsbeamte der Polizei die Polizeizulage?
Nein. Anspruch haben nur Beamte im Polizeivollzugsdienst. Verwaltungsbeamte und Tarifbeschäftigte bei Polizeibehörden erhalten die Zulage nicht — auch dann nicht, wenn sie in derselben Dienststelle arbeiten.
Quellen und Rechtsstand
Alle Beträge wurden am 23. September 2026 gegen die amtlichen Normtexte (Besoldungsgesetze mit Anlagen), Gesetz- und Verordnungsblätter beziehungsweise die Zulagentabellen der Landesämter für Besoldung geprüft. Vergleichsportale wurden bewusst nicht als Quelle verwendet.
- Bund (Bundespolizei): Anlage IX BBesG, Vorbem. Nr. 9 (Anlage I)
- Baden-Württemberg: § 48 LBesGBW i.V.m. Anlage 14
- Bayern: Art. 34 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4
- Berlin: BBesG-ÜfBE Anlage I Vorbem. Nr. 9 i.V.m. Anlage IX; BerlBVAnpG 2026-2027
- Brandenburg: BbgBesG Anlage 1 Vorbem. Nr. 8.1 i.V.m. Anlage 8
- Bremen: § 44 BremBesG i.V.m. Anlage 6
- Hamburg: § 49 HmbBesG i.V.m. Anlage IX
- Hessen: § 45 HBesG, Anlage I Vorbem. Nr. 6 i.V.m. Anlage VII
- Mecklenburg-Vorpommern: § 48 Abs. 1 LBesG M-V i.V.m. Anlage 12
- Niedersachsen: § 39 NBesG i.V.m. Anlage 11 Nr. 2 und Anlage 12
- Nordrhein-Westfalen: § 49 LBesG NRW i.V.m. Anlage 15 (ab A 9)
- Rheinland-Pfalz: LBesG RLP Anlage 1 Vorbem. Nr. 6
- Saarland: SBesG Anlage I Vorbem. Nr. 7 i.V.m. Anlage VII
- Sachsen: § 46 SächsBesG i.V.m. Anlage 7
- Sachsen-Anhalt: LBesG LSA Anlage 1 Vorbem. Nr. 8 i.V.m. Anlage 8
- Schleswig-Holstein: § 49 SHBesG i.V.m. Anlage 8
- Thüringen: ThürBesG Anlage 1 Abschn. II Nr. 3 i.V.m. Anlage 8
Polizei-Versicherungen vergleichen
Zusatzabsicherung für Polizeibeamte — DU, Rechtsschutz, Diensthaftpflicht. Jetzt Erstinformation anfragen.
