
Eine Kontrolle am späten Abend, ein Mann reißt sich los, ein Tritt trifft deinen Streifenpartner am Schienbein: Solche Szenen kennen viele aus dem Wach- und Wechseldienst. Strafrechtlich geht es dann fast immer um § 113 StGB, den Widerstand, und § 114 StGB, den tätlichen Angriff. An beiden will die Bundesregierung drehen: Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der höhere Strafrahmen, ein neues Regelbeispiel für Hinterhalte und eine mildere Stufe für sehr leichte Tätlichkeiten vorsieht.
Noch ist das ein Entwurf: Bundestag und Bundesrat müssen sich damit befassen, bis dahin gilt das bisherige Recht. Hier liest du, wo heute die Grenze zwischen Widerstand und tätlichem Angriff liegt, was sich ändern würde und was du nach einem Angriff selbst in der Hand hast.
Rechtsstand dieses Beitrags
Ausgewertet wurden der vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Regierungsentwurf zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ sowie die heute geltenden Fassungen von StGB, Beamtenversorgungsgesetz und Bundesbeamtengesetz. Alle Änderungen aus dem Entwurf sind geplant und noch nicht in Kraft.
Stand: 2. Oktober 2026. Diese Seite ist eine Erstinformation und ersetzt weder die Dienstvorschriften deiner Behörde noch die anwaltliche Prüfung eines konkreten Falls.
Kabinettsbeschluss: Was feststeht und was noch offen ist
Das Bundesjustizministerium hatte die Pläne am 30. Dezember 2025 als Referentenentwurf vorgelegt. Der Regierungsentwurf betrifft auch Feuerwehr, Rettungsdienst, Heilberufe, Verkehrsbetriebe und Kommunalpolitik – für dich im Polizeivollzugsdienst zählen vor allem die neuen Fassungen der §§ 113 und 114 StGB.
Als Nächstes sind Bundesrat und Bundestag am Zug. Eine Drucksache war bis zum 2. Oktober 2026 nicht auffindbar, Termine für die Lesungen stehen nicht fest. In Kraft treten soll das Gesetz laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung – ein Datum gibt es also erst nach Abschluss des Verfahrens, und bis dahin kann sich der Text noch ändern.
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) sieht eine langjährige Forderung erfüllt. Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt den Entwurf ebenfalls, mahnt aber: Höhere Strafrahmen allein helfen wenig, wenn Verfahren lange dauern und der Justiz Personal fehlt.
Widerstand oder tätlicher Angriff – wo heute die Grenze liegt
Beide Paragrafen schützen Amtsträger, die Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Anordnungen durchsetzen – im Kern also Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von Bund und Ländern.
Widerstand (§ 113 StGB) setzt eine Vollstreckungshandlung voraus, etwa eine Festnahme oder Durchsuchung. Strafbar ist, wer sich dagegen mit Gewalt wehrt oder Gewalt androht; heute drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. War die Maßnahme selbst nicht rechtmäßig, entfällt die Strafbarkeit nach § 113 – eine sauber begründete und dokumentierte Maßnahme schützt also auch dich.
Der tätliche Angriff (§ 114 StGB) reicht weiter: Hier genügt jede Diensthandlung, also auch Fußstreife, Unfallaufnahme oder Zeugenbefragung. Verletzt werden musst du nicht – die Entwurfsbegründung nennt sogar Tritte, die ihr Ziel verfehlen, als Beispiel für sehr leichte tätliche Angriffe. Seit 2017 ist § 114 ein eigener Tatbestand mit drei Monaten bis fünf Jahren; die Rechtmäßigkeitsklausel gilt hier nur bei Vollstreckungshandlungen.
Für beide gilt heute derselbe besonders schwere Fall mit sechs Monaten bis fünf Jahren – in der Regel, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei ist, wenn du in Lebensgefahr oder in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wirst oder wenn mehrere gemeinschaftlich handeln.
Was sich ändern soll: Strafrahmen alt und neu
Alle Angaben in der rechten Spalte sind geplant, nicht beschlossen.
| Regelung | Heute | Laut Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Widerstand, Grundfall (§ 113 Abs. 1) | bis 3 Jahre oder Geldstrafe | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Widerstand, besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2) | 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele: Waffe/Werkzeug dabei, Lebensgefahr, gemeinschaftlich | unverändert 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele nur noch Waffe/Werkzeug dabei und gemeinschaftlich |
| Tätlicher Angriff, Grundfall (§ 114 Abs. 1) | 3 Monate bis 5 Jahre | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Tätlicher Angriff, besonders schwerer Fall (§ 114 Abs. 2) | wie § 113 Abs. 2: 6 Monate bis 5 Jahre | 1 bis 10 Jahre; Regelbeispiele: Waffe/Werkzeug verwendet, gemeinschaftlich, Lebensgefahr, neu: hinterlistiger Überfall |
| Tätlicher Angriff, minder schwerer Fall (§ 114 Abs. 3 neu) | gibt es nicht | 3 Monate bis 5 Jahre |
Dabeihaben oder einsetzen. Beim Widerstand genügt für den schweren Fall weiterhin, dass eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Beim tätlichen Angriff soll das Regelbeispiel künftig verlangen, dass sie bei der Tat zum Einsatz kommt – dann aber mit einem bis zehn Jahren. Vergleichbar schwere Fälle ohne Regelbeispiel können Gerichte weiterhin als besonders schwer werten.
Neu: der hinterlistige Überfall. Wer Einsatzkräfte bewusst in eine Falle laufen lässt und den Angriff bis zuletzt verbirgt, soll regelmäßig unter den Rahmen von einem bis zehn Jahren fallen, auch ohne Waffe und ohne Mittäter. Der Begriff stammt aus der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Straflos sind solche Taten auch heute nicht: Sie fallen unter § 114, oft als besonders schwerer Fall.
Gegengewicht: der minder schwere Fall. Weil der Grundfall künftig mindestens sechs Monate vorsieht, soll es für sehr leichte Tätlichkeiten eine Stufe von drei Monaten bis fünf Jahren geben. Auch mit einem Jahr Mindeststrafe bleibt der schwere Fall ein Vergehen, kein Verbrechen – ein Strafbefehl bleibt im Einzelfall möglich.
Neuer Maßstab bei der Strafzumessung. Neue Strafbarkeit schafft der Entwurf hier nicht, er will bereits strafbares Unrecht genauer erfassen. Zusätzlich sollen Gerichte nach § 46 StGB bei allen Straftaten berücksichtigen, ob eine Tat geeignet ist, eine Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen.
Das Lagebild: Wie oft es Polizeikräfte trifft
Die Zahlen hinter der Debatte stammen aus dem Bundeslagebild des Bundeskriminalamts, zuletzt erschienen am 29. Dezember 2025 für das Jahr 2024. Ein Lagebild mit Daten für 2025 war zum Stand dieses Beitrags nicht auffindbar.
- 46.367 Gewalttaten gegen Polizeikräfte im Jahr 2024, 0,3 Prozent mehr als 2023.
- 106.875 Polizistinnen und Polizisten als Opfer, 1.167 mehr als im Vorjahr.
- Seit 2015: 38,5 Prozent mehr Taten, 67,2 Prozent mehr betroffene Beamtinnen und Beamte.
- Rund 87 Prozent der Gewalttaten sind Widerstand und tätliche Angriffe – genau die Vorschriften, um die es im Entwurf geht.
- Großstädte ab 500.000 Einwohnern: 17,5 Prozent der Bevölkerung, aber 31,1 Prozent der Taten.
- Messer als Tatmittel: 401 Fälle (0,9 Prozent).
Die Tatverdächtigen handelten fast immer allein (95,9 Prozent), drei Viertel waren polizeibekannt (75,8 Prozent), knapp die Hälfte war alkoholisiert (48,6 Prozent). Die gemeinschaftliche Tat ist im Streifenalltag also eher die Ausnahme.
Für 2025 nennt die Entwurfsbegründung unter Berufung auf die Innenministerkonferenz 125.454 Straftaten gegen Polizei, Vollstreckungsbeamte, Rettungsdienst und Feuerwehr (2024: 124.008). Weil diese Summe mehrere Gruppen und alle Straftaten umfasst, ist sie mit dem Lagebild nicht direkt vergleichbar. Für die Bundespolizei meldete die Bundesregierung dem Bundestag von Januar 2020 bis Dezember 2025 insgesamt 25.926 Delikte nach den §§ 113 bis 115 StGB.
Praxisbeispiel: Festnahme am Bahnhofsvorplatz
Polizeikommissarin Jana Petersen und Polizeioberkommissar Murat Aydin – beide erfunden – fahren Spätdienst. Am Bahnhofsvorplatz treffen sie einen Mann, gegen den ein Haftbefehl vorliegt. Als Jana ihm die Festnahme eröffnet, stemmt er sich gegen den Haltegriff, reißt den Arm los und tritt Murat gegen das Schienbein. Murat erleidet eine Prellung, kurz darauf ist der Mann gefesselt.
Heute: Das Losreißen dürfte als Widerstand nach § 113 Abs. 1 StGB zu werten sein, sofern die Festnahme rechtmäßig war. Der Tritt kommt als tätlicher Angriff nach § 114 Abs. 1 in Betracht (drei Monate bis fünf Jahre), wegen der Prellung zusätzlich eine Körperverletzung.
Nach dem Entwurf: Beim Widerstand stiege die Obergrenze auf fünf Jahre, beim Tritt die Untergrenze auf sechs Monate. Hätte der Tritt Murat verfehlt, könnte ein Gericht einen minder schweren Fall prüfen – ab drei Monaten. Hätte ein Begleiter gemeinsam mit dem Mann zugetreten, käme der neue besonders schwere Fall mit einem bis zehn Jahren in Betracht; heute wären es sechs Monate bis fünf Jahre.
Das Beispiel ist vereinfacht: Wie ein Fall eingeordnet und bestraft wird, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht nach allen Umständen – und bis zum Inkrafttreten ausschließlich nach den bisherigen Strafrahmen. Für Murat zählt nach dem Einsatz ohnehin der dienstliche Teil: Er lässt die Prellung noch in der Nacht ärztlich dokumentieren, meldet den Dienstunfall und vermerkt im Bericht, dass Janas Bodycam lief.
Nach dem Angriff: Was du dienstrechtlich tun kannst
Den Strafrahmen bestimmst du nicht – ob deine eigenen Ansprüche gesichert sind, schon. Fünf Punkte, jeweils mit Blick auf Unterschiede zwischen Bund und Ländern:
1. Dienstunfall melden, auch bei kleinen Verletzungen. Ein Angriff im Dienst, der dich verletzt, erfüllt typischerweise die Merkmale eines Dienstunfalls: plötzlich, von außen, mit Körperschaden, in Ausübung des Dienstes. Für Bundesbeamte, etwa bei der Bundespolizei, regelt das § 31 BeamtVG; für die Landespolizeien gilt das jeweilige Landesversorgungsrecht. Im Bund ist der Unfall binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren schriftlich oder elektronisch beim Dienstvorgesetzten zu melden (§ 45 BeamtVG), Bayern kennt ebenfalls zwei Jahre (Art. 47 BayBeamtVG). Zeigen sich Folgen erst später, ist im Bund unter engen Voraussetzungen eine Meldung bis zu zehn Jahre nach dem Unfall möglich, dann aber binnen drei Monaten. Melde trotzdem sofort – mehr im Ratgeber Dienstunfall bei der Polizei.
2. Freizeit und schwere Folgen. Im Bund gilt auch ein Angriff außerhalb des Dienstes als Dienstunfall, wenn er dir wegen deines dienstlichen Verhaltens oder als Beamtin oder Beamter gilt (§ 31 Abs. 4 BeamtVG). Führt ein rechtswidriger Angriff im Dienst zu Dienstunfähigkeit, Ruhestand und mindestens 50 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit, gibt es erhöhtes Unfallruhegehalt auf Basis von 80 Prozent der Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 37 BeamtVG). Die Länder regeln das eigenständig; welche Lücken bleiben können, zeigt unser Beitrag Dienstunfähigkeit bei der Polizei.
3. Strafantrag im Blick behalten. Widerstand und tätlicher Angriff werden ohne Strafantrag verfolgt. Anders bei einfacher Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB, ohne Antrag nur bei besonderem öffentlichem Interesse) und Beleidigung (§ 194 Abs. 1 StGB). Bei Taten gegen dich im Dienst kann auch dein Dienstvorgesetzter den Antrag stellen (§ 230 Abs. 2, § 194 Abs. 3 StGB) – innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Der Entwurf würde dieses Antragsrecht auf die Verunglimpfung im Dienst verstorbener Kolleginnen und Kollegen erweitern.
4. Schmerzensgeld, wenn beim Täter nichts zu holen ist. Schmerzensgeld musst du per Urteil oder Vergleich gegen den Täter durchsetzen. Scheitert die Vollstreckung, gibt es im Bund und etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen die Erfüllungsübernahme: Der Dienstherr zahlt auf Antrag und übernimmt dafür deinen Anspruch gegen den Täter.
| Dienstherr | Vorschrift | Voraussetzung | Offen nach Vollstreckung | Antragsfrist |
|---|---|---|---|---|
| Bund (z. B. Bundespolizei) | § 78a BBG, Soll-Vorschrift | vorsätzliche Verletzung wegen deiner Eigenschaft als Amtsträger | mindestens 250 Euro | 2 Jahre ab Rechtskraft |
| Bayern | Art. 97 BayBG, Kann-Vorschrift | tätlicher rechtswidriger Angriff, im Dienst oder wegen der Beamteneigenschaft | erfolglose Vollstreckung über mindestens 500 Euro | 2 Jahre ab Rechtskraft |
| Nordrhein-Westfalen | § 82a LBG NRW, Soll-Vorschrift | schuldhafte Verletzung im dienstlichen Zusammenhang | mindestens 250 Euro | 2 Jahre ab Rechtskraft |
Überall ist der Vollstreckungsversuch nachzuweisen, und der Dienstherr kann ablehnen, wenn für denselben Vorfall schon Unfallausgleich oder eine einmalige Unfallentschädigung gezahlt wird. Andere Länder wurden für diesen Beitrag nicht geprüft – frag bei deiner Personalstelle nach.
5. Beweise sichern, Rechtsschutz klären. Halte im Bericht Zeugen und eine laufende Bodycam fest, denn Aufnahmen werden nach Fristen gelöscht, wenn sie niemand anfordert (Bodycam und Taser bei der Polizei). Was Dienstherr, Gewerkschaft und Versicherung bei Anwaltskosten übernehmen, vergleicht der Beitrag Rechtsschutz für Polizisten. Und wenn dich ein Einsatz nicht loslässt, findest du Hilfe im Ratgeber PTSD bei der Polizei.
Häufige Fragen
Gilt die Verschärfung schon für Angriffe, die jetzt passieren?
Nein. Bis das Gesetz verkündet und in Kraft ist, gelten die bisherigen Strafrahmen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht im Moment der Tat (§ 2 StGB) – eine spätere Verschärfung erfasst frühere Taten nicht.
Was gilt, wenn ich in der Freizeit wegen meines Berufs angegriffen werde?
Die §§ 113 und 114 StGB greifen nur bei einer Diensthandlung; nach Feierabend gelten die allgemeinen Vorschriften wie die Körperverletzung. Dienstrechtlich kann ein solcher Angriff im Bund trotzdem ein Dienstunfall sein (§ 31 Abs. 4 BeamtVG), und Bayern bezieht ihn ausdrücklich in die Erfüllungsübernahme ein (Art. 97 BayBG).
Wird mit dem minder schweren Fall nicht etwas abgeschwächt?
Nicht gegenüber heute: Die Untergrenze von drei Monaten entspricht dem, was derzeit für jeden tätlichen Angriff gilt. Der Absatz soll verhindern, dass sehr leichte Tätlichkeiten wegen der höheren Mindeststrafe unangemessen hart bestraft werden. Für alle anderen Fälle stiege die Untergrenze auf sechs Monate.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Regierungsentwurf (BMJV, Kabinett 30.09.2026), Verfahrensübersicht BMJV
- § 113, § 114, § 2, § 77b, § 194, § 230 StGB
- § 31, § 37, § 45 BeamtVG, § 78a BBG
- Art. 47 BayBeamtVG, Art. 97 BayBG, § 82a LBG NRW (LexMea)
- BKA: Bundeslagebild 2024, Pressemitteilung, BT-Drucksache 21/3919
- Verbände: DPolG, dbb
Abgesichert, wenn ein Einsatz vor Gericht landet
Strafverfahren, Schmerzensgeldklage, Disziplinarverfahren: Unverbindliche Erstinformation zu Rechtsschutz und Diensthaftpflicht für Polizeivollzugsbeamte.
