Bodycam und Taser bei der Polizei 2026: Was rechtlich gilt

Bodycam und Taser bei der Polizei 2026: Was rechtlich gilt

Die Bodycam ist bei Bundespolizei und Landespolizeien längst Alltag, und das Distanz-Elektroimpulsgerät – umgangssprachlich Taser – steht inzwischen in den meisten Polizeigesetzen. Für dich als Beamtin oder Beamter im Streifendienst ist dabei weniger die Technik entscheidend als die Frage, was du damit darfst: Wann du aufzeichnen darfst oder sogar sollst, was mit der Aufnahme passiert und nach welchen Regeln der Taser eingesetzt wird. Die Antworten stehen im Polizeigesetz deines Dienstherrn – und die unterscheiden sich stärker, als viele denken.

Rechtsstand dieses Beitrags

Ausgewertet wurden die heute geltenden Fassungen des Bundespolizeigesetzes, des UZwG des Bundes und der Polizeigesetze der Länder (Abruf in den amtlichen Portalen). Beschlossene, aber noch nicht geltende Änderungen sind ausdrücklich gekennzeichnet.

Rechtsstand geprüft am 25. September 2026. Diese Seite ist eine Erstinformation und ersetzt nicht die Dienstvorschriften deiner Behörde.

Bodycam: Was der Bund regelt

Für die Bundespolizei steht die Befugnis in § 27a Bundespolizeigesetz. Aufgezeichnet werden darf offen und nur an öffentlich zugänglichen Orten, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Aufnahme nötig ist – entweder um Beamte oder andere Personen vor einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum zu schützen oder um Straftaten und gewichtige Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dass Unbeteiligte mit ins Bild geraten, macht die Aufnahme nicht unzulässig. Auf die Aufzeichnung muss in geeigneter Form hingewiesen werden; nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf der Hinweis entfallen.

Die Geräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb einen Zwischenspeicher mitlaufen lassen. Diese Daten werden nach höchstens 30 Sekunden automatisch gelöscht – es sei denn, du startest die Aufzeichnung. Dann bleiben die bis zu 30 Sekunden davor erhalten. Fertige Aufnahmen werden 30 Tage aufbewahrt und danach vernichtet, sofern sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren, zur Gefahrenabwehr oder – ausdrücklich auch auf Verlangen der betroffenen Person – zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes gebraucht werden.

So unterschiedlich regeln es die Länder

Jedes Land hat eine eigene Vorschrift. Die Tabelle zeigt für den Bund und zehn Länder die drei Punkte, die im Einsatz am häufigsten eine Rolle spielen: den Vorab-Speicher, Aufnahmen in Wohnungen und die Frist, nach der nicht mehr benötigte Aufnahmen gelöscht werden.

Dienstherr Norm Vorab-Speicher Wohnungen Löschung (Regelfall)
Bund (Bundespolizei) § 27a BPolG bis 30 Sekunden nicht vorgesehen, nur öffentlich zugängliche Orte 30 Tage
Baden-Württemberg § 44 Abs. 5–11 PolG Daten werden nach 60 Sekunden gelöscht, wenn keine Speicherung erlaubt ist nur bei dringender Gefahr für Leib oder Leben spätestens nach vier Wochen
Bayern Art. 33 Abs. 4 PAG kurzfristige Erfassung erlaubt, keine feste Sekundenzahl nur bei dringender Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit spätestens nach zwei Monaten
Berlin § 24c ASOG bis 60 Sekunden auch an nicht öffentlich zugänglichen Orten 30 Tage
Bremen § 33 BremPolG bis 60 Sekunden bei dringender Gefahr frühestens nach zwei Monaten
Mecklenburg-Vorpommern § 32a SOG M-V bis 60 Sekunden nicht vorgesehen, nur öffentlich zugängliche Orte zwei Wochen
Niedersachsen § 32 Abs. 4 NPOG bis 30 Sekunden nicht vorgesehen, nur öffentlich zugängliche Orte spätestens nach sechs Wochen
Nordrhein-Westfalen § 15c PolG NRW nicht geregelt nur bei dringender Gefahr für Leib oder Leben zwei Wochen
Rheinland-Pfalz § 31 POG bis 30 Sekunden nur zum Schutz der Einsatzkräfte bei dringender Gefahr 30 Tage
Schleswig-Holstein § 184a LVwG bis zwei Minuten bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr ein Monat

Kurzfassung der Normtexte, jeweils ohne die Ausnahmen für laufende Verfahren und Überprüfungen. Maßgeblich ist der vollständige Wortlaut (Links unten).

Drei Besonderheiten fallen auf. Bremen, Berlin und Thüringen machen die Aufzeichnung zur Regel, wenn unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird oder die betroffene Person es verlangt – soweit ein Gerät greifbar ist und die Lage es zulässt. Bremen verlangt außerdem, dass die Kräfte im Notruf- und Soforteinsatz ihre Kamera stets betriebsbereit tragen; Thüringen will, dass die Kamera automatisch startet, wenn die Dienstpistole zur Androhung oder zum Gebrauch aus dem Holster gezogen wird, und schließt Wohn- und Nebenräume aus. In Nordrhein-Westfalen gibt es keinen gesetzlich geregelten Vorab-Speicher, und über die Aufnahme entscheidet die Beamtin oder der Beamte, der die Kamera trägt.

Auch das Recht bewegt sich: In Mecklenburg-Vorpommern ist bereits verkündet, dass ab dem 1. November 2026 für die dauerhafte Aufzeichnung keine „im Einzelfall bevorstehende“ Gefahr mehr verlangt wird (GVOBl. M-V 2026 Nr. 15). Solche Änderungen solltest du im Blick behalten – die Dienstanweisung zieht meist erst später nach.

Pre-Recording: die Sekunden vor dem Knopfdruck

Der Vorab-Speicher ist der Teil, der in der Praxis den größten Unterschied macht. Eine Situation kippt oft in Sekunden – bis die Hand am Auslöser ist, ist der entscheidende Moment vorbei. Wo das Gesetz einen Zwischenspeicher erlaubt, sichert das Gerät beim Auslösen die letzten 30 Sekunden, eine Minute oder – in Schleswig-Holstein – bis zu zwei Minuten mit. Wird nicht ausgelöst, verschwinden diese Daten automatisch. Wo das Gesetz keinen Vorab-Speicher vorsieht, beginnt die Aufnahme erst mit dem Auslösen.

Was die Aufzeichnung für dich als Beamten bedeutet

Die Bodycam wird meist als Schutzausrüstung diskutiert. Für die eigene Rechtsposition ist sie vor allem ein Beweismittel, das in beide Richtungen wirkt: Dieselbe Aufnahme, die einen Angriff zeigt, zeigt auch dein eigenes Vorgehen – und wird in einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen dich genauso herangezogen.

  • Die Löschfrist läuft. Aufnahmen ohne Verfahrensbezug werden nach der gesetzlichen Frist gelöscht – in manchen Ländern nach zwei Wochen. Wer sich später auf eine Aufnahme berufen will, muss früh dafür sorgen, dass sie gesichert wird.
  • Die betroffene Person kann die Aufbewahrung verlangen. Bund und mehrere Länder nennen ausdrücklich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf Verlangen des Betroffenen als Grund, eine Aufnahme nicht zu löschen.
  • Wohnungen sind die heikelste Zone. Art. 13 Grundgesetz schützt die Wohnung besonders. Die meisten Länder erlauben dort Aufnahmen nur bei dringender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr – oder gar nicht; teils braucht die spätere Verwertung eine richterliche Entscheidung. Berlin lässt Aufnahmen an nicht öffentlich zugänglichen Orten unter denselben Voraussetzungen zu wie im öffentlichen Raum, schützt aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Der Taser: Waffe, nicht Hilfsmittel

Beim Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG) ist die entscheidende juristische Frage die Einordnung: Ist es ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt wie Fesseln oder Diensthund, oder eine Waffe wie Schlagstock und Pistole? Davon hängt ab, welche Vorschriften zum Waffengebrauch und zur Androhung greifen. Die Gesetzgeber haben sich weitgehend festgelegt: Der Bund führt das DEIG seit dem 28. November 2025 im Gesetz über den unmittelbaren Zwang ausdrücklich als Waffe (§ 2 Abs. 4 UZwG; Änderungsgesetz vom 25.11.2025, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 281).

Ebenso als Waffe genannt ist es in den Polizeigesetzen von Nordrhein-Westfalen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW), Niedersachsen (§ 69 Abs. 4 NPOG), Rheinland-Pfalz (§ 77 Abs. 4 POG), Berlin (§ 2 Abs. 4 UZwG Bln), Hamburg (§ 18 Abs. 4 SOG), Brandenburg (§ 61 Abs. 3 BbgPolG), Bremen (§ 101 Abs. 4 BremPolG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 102 Abs. 4 SOG M-V), Sachsen-Anhalt (§ 58 Abs. 4 SOG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 251 Abs. 4 LVwG); Bayern zählt „Elektroimpulsgeräte“ zu den Waffen (Art. 78 Abs. 4 PAG). In Baden-Württemberg bestimmt das Innenministerium, welche Waffen verwendet werden (§ 64 Abs. 2 PolG), in Hessen können weitere Waffen per Verwaltungsvorschrift zugelassen werden (§ 55 Abs. 4 HSOG). Wer den Taser führt, sollte deshalb die Regeln zum Waffengebrauch seines Landes kennen – nicht die aus einem anderen Bundesland.

Praktisch gehört außerdem die Dokumentation dazu: Jeder Einsatz wird erfasst und ausgewertet. Das ist kein Misstrauen, sondern die Grundlage dafür, dass sich die Verhältnismäßigkeit später belegen lässt – und die Bodycam-Aufnahme ist dabei oft das wichtigste Dokument.

Praxisbeispiel: Die Aufnahme nach dem Einsatz sichern

Tim ist Polizeikommissar in einem Land mit zweiwöchiger Löschfrist. Bei einer Personenkontrolle wird ein Mann aggressiv, Tim löst die Bodycam aus und kündigt den Einsatz des Tasers an; der Mann gibt auf. Drei Wochen später erfährt Tim, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt vorliegt. Nach der Löschfrist seines Landes wäre eine Aufnahme ohne Verfahrensbezug zu diesem Zeitpunkt schon gelöscht. Tim hatte aber gleich nach dem Einsatz im Einsatzbericht vermerkt, dass die Kamera lief und der Taser angedroht wurde, und über seine Dienststelle die Sicherung veranlasst. Deshalb liegt die Aufnahme vor und kann seine Darstellung stützen. Den Zugang zur Aufnahme im Verfahren erhält er über die Akteneinsicht seiner Verteidigung.

💡 Merke: Jeder Zwangsmitteleinsatz kann ein Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Wie Dienstherr, Gewerkschaft und Versicherung dann helfen, erklärt der Beitrag Rechtsschutz für Polizisten; für Schäden, die dir im Dienst angelastet werden, siehe Diensthaftpflicht. Die Regeln zum Schusswaffengebrauch stehen unter Dienstwaffe.

Häufige Fragen zu Bodycam und Taser

Darf die Polizei mit der Bodycam auch Ton aufnehmen?

Ja. Die Vorschriften von Bund und Ländern erlauben ausdrücklich Bild- und Tonaufzeichnungen, jeweils unter den Voraussetzungen des Gesetzes – in der Regel zum Schutz von Beamten oder Dritten vor einer Gefahr.

Wie lange werden Bodycam-Aufnahmen gespeichert?

Das regelt jeder Dienstherr selbst: beim Bund 30 Tage, in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern zwei Wochen, in Schleswig-Holstein einen Monat, in Bayern höchstens zwei Monate. Aufnahmen, die für ein Verfahren oder eine Überprüfung gebraucht werden, bleiben länger gespeichert.

Darf eine Bodycam in Wohnungen aufzeichnen?

Nur eingeschränkt. Der Bund, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sehen die Bodycam nur an öffentlich zugänglichen Orten vor, Thüringen schließt Wohn- und Nebenräume aus, die meisten anderen Länder erlauben Aufnahmen in Wohnungen nur bei dringender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr. Berlin wendet dieselben Voraussetzungen an wie im öffentlichen Raum.

Ist der Taser eine Waffe?

Rechtlich ja: Der Bund und die meisten Länder führen das Distanz-Elektroimpulsgerät in ihren Gesetzen ausdrücklich als Waffe, der Bund seit dem 28. November 2025. Damit gelten die Regeln zum Waffengebrauch einschließlich der Androhung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Alle Angaben beruhen auf den Normtexten in den amtlichen Portalen von Bund und Ländern, abgerufen am 25. September 2026. Die Tabelle fasst sie verkürzt zusammen.

Absicherung, wenn es nach dem Einsatz ernst wird

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