
Krankheitskosten sind für Polizeibeamte anders geregelt als für die meisten Arbeitnehmer: Statt der gesetzlichen Krankenversicherung mit Arbeitgeberzuschuss greift die Fürsorgepflicht des Dienstherrn – entweder als Heilfürsorge oder als Beihilfe. Welches System für dich gilt, hängt vor allem von deinem Bundesland und davon ab, ob du im Polizeivollzugsdienst oder in der Verwaltung arbeitest. Diese Weiche stellt sich oft schon am ersten Diensttag – und sie entscheidet darüber, ob du überhaupt eine private Krankenversicherung brauchst und welche Vorsorge du für den Ruhestand treffen solltest.
Auf dieser Seite bekommst du den Überblick: den Unterschied zwischen Heilfürsorge und Beihilfe, die Regelungen nach Bundesland, die Bemessungssätze je nach Familiensituation, ein durchgerechnetes Praxisbeispiel und die wichtigste Vorsorgemaßnahme für den Systemwechsel – die Anwartschaftsversicherung. Wovon der Beitrag für PKV und Restkostentarife abhängt, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Heilfürsorge oder Beihilfe – was gilt für dich?
Als Polizeibeamter hast du je nach Bundesland und Laufbahngruppe Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe. Der Unterschied ist erheblich – und entscheidet darüber, wie du deine Krankenversicherung gestalten solltest.
- Heilfürsorge = Der Dienstherr übernimmt die Kosten der notwendigen Behandlung direkt als Sachleistung (keine PKV nötig; in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird ein kleiner Prozentsatz des Grundgehalts angerechnet)
- Beihilfe = Der Staat beteiligt sich an Krankheitskosten (50–80 %), du versicherst den Rest privat
Heilfürsorge – die Vollversorgung für Polizisten
In zehn Bundesländern – Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – sowie bei der Bundespolizei erhalten Polizeibeamte im Vollzugsdienst (Schutzpolizei, Kriminalpolizei) freie Heilfürsorge statt Beihilfe. In fünf dieser Länder besteht ein Wahlrecht: In Brandenburg (§ 114 LBG Bbg), Hamburg (§ 112 HmbBG), Niedersachsen (§ 114 NBG), Sachsen-Anhalt (§ 3c BesVersEG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 112 LBG SH) kannst du die Heilfürsorge unwiderruflich zugunsten der Beihilfe ablehnen – in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nur innerhalb von sechs Monaten, etwa nach Einstellung oder Ernennung auf Probe. Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein rechnen für die Heilfürsorge 1,4, 1,3 beziehungsweise 1 Prozent des Grundgehalts auf die Besoldung an. Heilfürsorge bedeutet:
- Arzt- und Krankenhauskosten trägt der Dienstherr im Rahmen seiner Heilfürsorgevorschriften; beim Zahnersatz meist bis zur Höhe der Regelversorgung
- Zuzahlungen je nach Dienstherr: bei der Bundespolizei wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, in Mecklenburg-Vorpommern ähnlich wie dort (etwa 10 € je Krankenhaustag, höchstens 28 Tage), in Sachsen grundsätzlich keine, aber 10 € je Tag bei stationärer Rehabilitation (höchstens 28 Tage), in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ausgeschlossen, in Hamburg mit der Anrechnung abgegolten
- Keine private Krankenversicherung notwendig
- Im Krankheitsfall: Direkte Abrechnung über die Heilfürsorgestelle
Wichtig: Mit dem Wechsel in den Verwaltungsdienst, mit dem Ruhestand – und in Bayern, Berlin und Thüringen schon nach der Ausbildung – endet die Heilfürsorge, dann gilt die Beihilfe. Eine Anwartschaftsversicherung sichert dann den späteren PKV-Einstieg ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Heilfürsorge oder Beihilfe nach Bundesland (Vollzugsdienst)
So liest du die Tabelle: Die Spalte „Aktive Beamte“ zeigt das System für Polizeivollzugsbeamte nach der Ausbildung, „In der Ausbildung“ die Regel für Anwärter, „Wahlrecht / Anrechnung“ die Möglichkeit, die Heilfürsorge abzulehnen, und den Betrag, der dafür auf die Besoldung angerechnet wird. Die Rechtsgrundlage nennt die jeweilige Norm. Eine ausführliche Länderübersicht mit Leistungsumfang findest du im Beitrag zur freien Heilfürsorge bei der Polizei.
| Dienstherr | Aktive Beamte | In der Ausbildung | Wahlrecht / Anrechnung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Bund (Bundespolizei) | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht, keine Anrechnung | § 70 Abs. 2 BBesG, BPolHfV |
| Baden-Württemberg | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht, keine Anrechnung | § 79 LBG BW, HVO |
| Bayern | Beihilfe; Heilfürsorge nur bei Einsätzen und Übungen | Heilfürsorge in der Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei (mit Gemeinschaftsunterkunft) | – | Art. 96 BayBesG, HeilfürsV; Art. 96 BayBG |
| Berlin | Beihilfe; Heilfürsorge bei besonderer Verwendung | Heilfürsorge nur im mittleren Dienst der Schutzpolizei, Kommissaranwärter Beihilfe | – | § 103 LBG Bln, HfVO; § 76 LBG Bln |
| Brandenburg | Heilfürsorge | Heilfürsorge (Verzicht erst nach der Ausbildung) | Verzicht jederzeit möglich, unwiderruflich | § 114 LBG Bbg, BbgPolHV |
| Bremen | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht | § 111 BremBG, BremHfV |
| Hamburg | Heilfürsorge | Heilfürsorge (ohne Anrechnung) | Ablehnung unwiderruflich möglich; Anrechnung 1,4 % des Grundgehalts | § 112 HmbBG, HmbHFVO |
| Hessen | Beihilfe | Beihilfe | Heilfürsorge nur als auslaufender Besitzstand | § 80, § 120 Abs. 2 HBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht, keine Anrechnung | § 112 LBG M-V, PolHeilFürsVO |
| Niedersachsen | Heilfürsorge | Heilfürsorge | Verzicht unwiderruflich möglich; Anrechnung 1,3 % des Grundgehalts | § 114 NBG, HFB |
| Nordrhein-Westfalen | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht, keine Anrechnung | § 112 Abs. 2 LBG NRW, FHVOPol |
| Rheinland-Pfalz | Beihilfe | Beihilfe | seit 1. Oktober 2017; Heilfürsorge nur Besitzstand | § 66, § 113a LBG RP |
| Saarland | Beihilfe | Beihilfe | keine Heilfürsorge-Regelung | § 67 SBG |
| Sachsen | Heilfürsorge | Heilfürsorge | kein Wahlrecht, keine Anrechnung | § 135 SächsBG, SächsHfVO |
| Sachsen-Anhalt | Heilfürsorge | Heilfürsorge | Ablehnung binnen 6 Monaten nach Einstellung, Probeernennung oder Versetzung; keine Anrechnung | §§ 3a, 3c BesVersEG LSA, HFVO LSA |
| Schleswig-Holstein | Heilfürsorge | Heilfürsorge (1 % des Anwärtergrundbetrags angerechnet) | Ablehnung binnen 6 Monaten; Anrechnung 1 % des Grundgehalts | § 112 LBG SH, HFVO |
| Thüringen | Beihilfe | Heilfürsorge im Vorbereitungsdienst (mittlerer und gehobener Dienst) | – | § 103 ThürBG, VVHFSThürPol; § 72 ThürBG |
Anrechnung = Betrag, der für die Heilfürsorge monatlich auf die Besoldung angerechnet wird. Wer die Heilfürsorge ablehnt oder auf sie verzichtet, erhält ab dem Folgemonat Beihilfe; ein Widerruf ist ausgeschlossen. Grundlage sind die Beamten- und Besoldungsgesetze sowie die Heilfürsorgevorschriften der Dienstherren, jeweils in der am 25. September 2026 geltenden Fassung (Rechtsstand geprüft am 25. September 2026).
Praktisch bedeutet das: Wer in einem Heilfürsorge-Land im Vollzugsdienst arbeitet, zahlt für die eigene Krankenbehandlung während der aktiven Dienstzeit keinen Versicherungsbeitrag (Ausnahme: die Anrechnung in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) – braucht aber trotzdem einen Plan für Familie und Ruhestand, denn die Heilfürsorge gilt nur für den Beamten selbst und endet spätestens mit der Pensionierung.
Beihilfe für Polizisten – wenn kein Heilfürsorgesystem gilt
Wo keine Heilfürsorge gewährt wird (oder nach dem Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst), greift das klassische Beihilfesystem:
- Der Staat erstattet 50 % bis 80 % der anerkannten Krankheitskosten (Bemessungssatz)
- Die verbleibenden Kosten werden durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abgedeckt
- Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind über PKV-Zusatzbausteine versicherbar
Bemessungssatz je nach Familiensituation
So liest du die Tabelle: Der Bemessungssatz gibt an, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitskosten dein Dienstherr übernimmt – den Rest deckst du über deine private Restkostenversicherung ab. Der Satz hängt nicht vom Dienstgrad ab, sondern von der Familiensituation: Wer heiratet oder Kinder bekommt, rutscht typischerweise von 50 % auf 70 %. Details regelt die jeweilige Landesbeihilfeverordnung; einen Ländervergleich findest du in der Übersicht zum Beihilfebemessungssatz für Polizisten.
| Situation | Bemessungssatz |
|---|---|
| Ledig, ohne berücksichtigungsfähige Angehörige | 50 % |
| Mit berücksichtigungsfähigem Ehegatten / Kind | 70 % |
| Für Kinder (beihilfeberechtigter Elternteil) | 80 % |
| Im Ruhestand (je nach Bundesland) | 70 % |
Wichtig für die Praxis: Der Bemessungssatz bezieht sich nur auf die beihilfefähigen Kosten – bestimmte Leistungen werden nur bis zu Höchstgrenzen oder gar nicht anerkannt. Deine private Restkostenversicherung sollte deshalb „beihilfekonform“ gestaltet sein, also exakt die Lücke füllen, die die Beihilfe lässt. Eingereicht werden die Belege bei der zuständigen Beihilfestelle deines Bundeslandes.
Rechenbeispiel: So wirkt der Bemessungssatz in der Praxis
Ein Polizeioberkommissar ist verheiratet und hat ein Kind. Damit liegt sein persönlicher Bemessungssatz bei 70 %, für sein Kind gelten 80 %. Nun fallen zwei Rechnungen an, die von der Beihilfestelle in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden:
- Zahnbehandlung des Beamten: 2.400 €
Beihilfe: 70 % von 2.400 € = 1.680 €
Restkosten: 2.400 € − 1.680 € = 720 € → übernimmt die beihilfekonforme PKV (30-%-Resttarif) - Kinderarzt- und Arzneikosten des Kindes: 300 €
Beihilfe: 80 % von 300 € = 240 €
Restkosten: 300 € − 240 € = 60 € → übernimmt der PKV-Tarif des Kindes (20-%-Resttarif)
Von insgesamt 2.700 € Behandlungskosten trägt der Dienstherr in diesem Beispiel also 1.920 € – bei passender Restkostenversicherung zahlt die Familie im Idealfall nichts aus eigener Tasche. Real kann die Erstattung geringer ausfallen, wenn Teile der Rechnung nicht oder nur bis zu Höchstsätzen beihilfefähig sind; die Werte sind deshalb eine Idealrechnung.
Anwartschaftsversicherung – unverzichtbar beim Übergang
Wer von Heilfürsorge auf Beihilfe wechselt (z. B. bei Pensionierung, Wechsel in die Verwaltung), steht vor einem Problem: Ohne Anwartschaftsversicherung muss beim PKV-Einstieg eine erneute Gesundheitsprüfung abgelegt werden. Vorerkrankungen können dann zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen.
Eine Anwartschaft bei einer PKV sichert dir das Recht, ohne Gesundheitsprüfung in eine beihilfekonforme Vollversicherung zu wechseln. Was sie kostet, hängt vom Tarif und von der Art der Anwartschaft ab. Wie die kleine und die große Anwartschaft funktionieren und für wen sich welche Variante lohnt, erklären wir ausführlich im Beitrag zur PKV-Anwartschaft für Polizisten.
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Ob Heilfürsorge, Beihilfe oder Übergang – die richtige Absicherung hängt von deiner konkreten Situation ab. Unsere Partner kennen die Besonderheiten der Polizei-Versorgung und stellen dir eine kostenlose, unverbindliche Erstinformation zusammen.
PKV & Heilfürsorge Polizei – Erstinformation
Ein Bereich, in dem beide Systeme Lücken lassen, ist der Zahnersatz: Wie sich der Eigenanteil absichern lässt, erklärt der Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Polizisten.
Häufige Fragen zur Beihilfe für Polizisten
Woher weiß ich, ob für mich Heilfürsorge oder Beihilfe gilt?
Maßgeblich sind Bundesland und Laufbahn: Ohne Wahlrecht erhalten Polizeivollzugsbeamte Heilfürsorge bei der Bundespolizei und in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. In Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es ebenfalls Heilfürsorge, sie kann dort aber unwiderruflich zugunsten der Beihilfe abgelehnt werden (Anrechnung: Hamburg 1,4 %, Niedersachsen 1,3 %, Schleswig-Holstein 1 % des Grundgehalts). In Bayern, Berlin und Thüringen gilt Heilfürsorge im Kern nur in der Ausbildung, in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland von Anfang an Beihilfe. Verwaltungsbeamte erhalten überall Beihilfe. Verbindliche Auskunft geben deine Ernennungsunterlagen sowie die zuständige Heilfürsorge- oder Beihilfestelle deines Dienstherrn.
Muss ich mich bei Heilfürsorge trotzdem zusätzlich versichern?
Ja, in zwei Punkten: Die Pflegeversicherung ist auch für Heilfürsorgeberechtigte verpflichtend und muss separat abgeschlossen werden, da die Heilfürsorge das Pflegerisiko nicht abdeckt. Außerdem ist eine Anwartschaftsversicherung dringend zu empfehlen, damit du später ohne Gesundheitsprüfung in eine beihilfekonforme PKV wechseln kannst.
Was passiert mit der Heilfürsorge bei der Pensionierung?
Die Heilfürsorge endet in der Regel mit dem Ruhestand. Ab dann gilt das Beihilfesystem – je nach Bundesland meist mit 70 % Bemessungssatz für Versorgungsempfänger. Den Rest musst du privat absichern; ohne vorher abgeschlossene Anwartschaft drohen dabei Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge.
Sind Ehepartner und Kinder über die Heilfürsorge mitversichert?
Nein. Die Heilfürsorge gilt nur für den Beamten selbst. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder werden über die Beihilfe des Dienstherrn abgesichert und benötigen für den Rest eine eigene private Restkostenversicherung oder eine gesetzliche Absicherung, etwa über eine eigene Berufstätigkeit.
Kann ich als Polizeibeamter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?
Möglich ist das, in den meisten Bundesländern aber unwirtschaftlich: Du zahlst den vollen GKV-Beitrag allein, ohne Arbeitgeberzuschuss, und lässt die Beihilfe weitgehend ungenutzt. Einige Bundesländer bieten inzwischen eine pauschale Beihilfe als Zuschuss zur GKV an – ob das für dich gilt, hängt vom Land ab.
Gibt es eine Tendenz, dass mehr Bundesländer Heilfürsorge einführen?
Vereinzelt ja: Brandenburg hat zum 01.01.2019 die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte eingeführt (§ 114 LBG Bbg, mit unwiderruflichem Wahlrecht zugunsten der Beihilfe). Eine flächendeckende Ausweitung ist dennoch nicht erkennbar – Länder wie Hessen und das Saarland bleiben durchgängig beim Beihilfesystem, denn Heilfürsorge ist administrativ aufwendiger und für den Staat teurer als Beihilfe. Die Gewerkschaft GdP kämpft für den Erhalt der Heilfürsorge, aber Beamte in Heilfürsorge-Bundesländern sollten diesen Vorteil nicht als dauerhaft gesichert betrachten.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Für Landesbeamte gelten die Beihilfe- beziehungsweise Heilfürsorgevorschriften des jeweiligen Landes. Die Länderübersicht beruht auf den am 25. September 2026 geltenden Gesetzen und Verordnungen (Abruf in den amtlichen Portalen); verlinkt sind die Bundesvorschriften und die wichtigsten Landesnormen.
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- § 2 BBhV – Beihilfeberechtigte Personen
- § 46 BBhV – Bemessungssätze der Beihilfe
- § 70 BBesG – Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes
- § 55 SGB XI – Beitragssatz in der Pflegeversicherung (halber Satz für Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigte)
- § 79 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg – Heilfürsorge
- Art. 96 Bayerisches Besoldungsgesetz – Heilfürsorge
- § 103 Landesbeamtengesetz Berlin – Heilfürsorge
- § 114 Landesbeamtengesetz Brandenburg
- § 112 Hamburgisches Beamtengesetz
- § 114 Niedersächsisches Beamtengesetz – VORIS
- Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei NRW (FHVOPol)
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (§§ 66, 113a)
- Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO)
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt (§§ 3a, 3c)
- § 112 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
- § 103 Thüringer Beamtengesetz
Beihilfe deckt nur einen Teil
Die Beihilfe übernimmt je nach Dienstherr 50 bis 70 Prozent. Den Rest trägt eine private Krankenversicherung — kostenlose Erstinformation anfordern:
