Elternzeit als Polizist
Anspruch, Elterngeld und was bei der Rückkehr in den Dienst zu beachten ist
Polizeibeamte haben Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Regelungen entsprechen weitgehend dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG), weichen aber in einigen Punkten ab.
Anspruch und Dauer
| Regelung | Details |
|---|---|
| Maximaldauer | Bis zum 3. Geburtstag des Kindes (36 Monate) |
| Aufteilung | Beide Elternteile können gleichzeitig oder abwechselnd nehmen |
| Antragsfrist | Mindestens 7 Wochen vor Beginn beim Dienstherrn anmelden |
| Übertragung | Bis zu 12 Monate können bis zum 8. Geburtstag genommen werden |
Elterngeld für Polizeibeamte
Basiselterngeld: 67 % des Nettoeinkommens, maximal 1.800 € monatlich für 12–14 Monate. Polizisten mit hohem Nettoeinkommen kommen häufig an die Obergrenze. Das ElterngeldPlus ermöglicht doppelt so lange Bezugsdauer bei halbiertem Betrag.
Tipp: Die Polizeizulage zählt zum relevanten Einkommen für die Elterngeldberechnung. Das erhöht den Basiswert.
Auswirkungen auf Beförderung und Karriere
Elternzeit darf laut Beamtenrecht nicht zu Nachteilen bei der Beförderung führen. In der Praxis kann die Abwesenheit jedoch dazu führen, dass Beurteilungen fehlen oder Beförderungslisten überholt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen.
Rückkehr in den Dienst
Nach der Elternzeit besteht ein Rückkehranspruch auf den bisherigen oder gleichwertigen Dienstposten. Auf Wunsch kann auch eine Teilzeitrückkehr vereinbart werden. Mehr zur Teilzeit bei der Polizei.
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