Freie Heilfürsorge Polizei: Welche Länder sie gewähren & was sie umfasst

Freie Heilfürsorge Polizei: Welche Länder sie gewähren & was sie umfasst

Die freie Heilfürsorge ist eine der wertvollsten, aber auch am häufigsten missverstandenen Leistungen im Polizeidienst. Anders als die meisten Beamten erhalten Polizeivollzugsbeamte in vielen Bundesländern ihre Krankheitskosten nicht über die Beihilfe in Kombination mit einer privaten Krankenversicherung, sondern direkt vom Dienstherrn. Dieser Überblick erklärt, was die freie Heilfürsorge umfasst, welche Länder sie gewähren und worauf Sie spätestens vor dem Ruhestand achten sollten. Es handelt sich um eine reine Erstinformation.

Was ist freie Heilfürsorge?

Freie Heilfürsorge bedeutet, dass der Dienstherr die Kosten für Krankheit, Verletzung und Gesundheitsvorsorge während des aktiven Dienstes vollständig übernimmt. Rechnungen reicht der Polizeibeamte nicht ein – abgerechnet wird in der Regel nach dem Sachleistungsprinzip, ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen Beitrag zahlt er in den meisten Ländern nicht; Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein rechnen allerdings einen festen Prozentsatz des Grundgehalts auf die Besoldung an (1,4, 1,3 beziehungsweise 1 Prozent). Der Gedanke dahinter: Wer im Streifendienst, bei der Bereitschaftspolizei oder im Spezialeinsatz täglich besonderen körperlichen Risiken ausgesetzt ist, soll sich um die medizinische Versorgung keine Gedanken machen müssen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Beihilfe: Die Beihilfe erstattet nur einen prozentualen Anteil der Kosten (meist 50 bis 70 Prozent), den restlichen Teil deckt eine private Krankenversicherung ab. Die freie Heilfürsorge hingegen trägt 100 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten – allerdings nur für den Beamten selbst. Ehepartner und Kinder sind über die Beihilfe abzusichern und benötigen einen ergänzenden Krankenversicherungsschutz. Auch rechtlich ist die Heilfürsorge eine Besonderheit: Sie ist Ausdruck der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten, die ihre Gesundheit im Vollzugsdienst überdurchschnittlich beanspruchen.

Welche Länder gewähren freie Heilfürsorge?

Da die Polizei in Deutschland Ländersache ist, regelt jedes Bundesland die Heilfürsorge eigenständig – hinzu kommt die Bundespolizei. Das führt zu einem uneinheitlichen Bild. Nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen lassen sich vier Gruppen unterscheiden: Heilfürsorge für alle aktiven Polizeivollzugsbeamten ohne Wahlrecht (Bundespolizei, Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen), Heilfürsorge mit der Möglichkeit, sie unwiderruflich zugunsten der Beihilfe abzulehnen (Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein), Heilfürsorge im Kern nur in der Ausbildung (Bayern, Berlin, Thüringen) und Beihilfe von Beginn an (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland). Im Ruhestand gilt überall die Beihilfe.

Für die Bundespolizei gilt eine eigene Verordnung: Was die Heilfürsorge des Bundes umfasst, wie Zahnersatz und Hilfsmittel geregelt sind und was im Ruhestand folgt, erklärt die Seite Heilfürsorge bei der Bundespolizei. Was Angehörige im Todesfall erhalten, zeigt die Hinterbliebenenversorgung.

Dienstherr Aktive Beamte In der Ausbildung Wahlrecht / Anrechnung Rechtsgrundlage
Bund (Bundespolizei) Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht, keine Anrechnung § 70 Abs. 2 BBesG, BPolHfV
Baden-Württemberg Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht, keine Anrechnung § 79 LBG BW, HVO
Bayern Beihilfe; Heilfürsorge nur bei Einsätzen und Übungen Heilfürsorge in der Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei (mit Gemeinschaftsunterkunft) – Art. 96 BayBesG, HeilfürsV; Art. 96 BayBG
Berlin Beihilfe; Heilfürsorge bei besonderer Verwendung Heilfürsorge nur im mittleren Dienst der Schutzpolizei, Kommissaranwärter Beihilfe – § 103 LBG Bln, HfVO; § 76 LBG Bln
Brandenburg Heilfürsorge Heilfürsorge (Verzicht erst nach der Ausbildung) Verzicht jederzeit möglich, unwiderruflich § 114 LBG Bbg, BbgPolHV
Bremen Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht § 111 BremBG, BremHfV
Hamburg Heilfürsorge Heilfürsorge (ohne Anrechnung) Ablehnung unwiderruflich möglich; Anrechnung 1,4 % des Grundgehalts § 112 HmbBG, HmbHFVO
Hessen Beihilfe Beihilfe Heilfürsorge nur als auslaufender Besitzstand § 80, § 120 Abs. 2 HBG
Mecklenburg-Vorpommern Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht, keine Anrechnung § 112 LBG M-V, PolHeilFürsVO
Niedersachsen Heilfürsorge Heilfürsorge Verzicht unwiderruflich möglich; Anrechnung 1,3 % des Grundgehalts § 114 NBG, HFB
Nordrhein-Westfalen Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht, keine Anrechnung § 112 Abs. 2 LBG NRW, FHVOPol
Rheinland-Pfalz Beihilfe Beihilfe seit 1. Oktober 2017; Heilfürsorge nur Besitzstand § 66, § 113a LBG RP
Saarland Beihilfe Beihilfe keine Heilfürsorge-Regelung § 67 SBG
Sachsen Heilfürsorge Heilfürsorge kein Wahlrecht, keine Anrechnung § 135 SächsBG, SächsHfVO
Sachsen-Anhalt Heilfürsorge Heilfürsorge Ablehnung binnen 6 Monaten nach Einstellung, Probeernennung oder Versetzung; keine Anrechnung §§ 3a, 3c BesVersEG LSA, HFVO LSA
Schleswig-Holstein Heilfürsorge Heilfürsorge (1 % des Anwärtergrundbetrags angerechnet) Ablehnung binnen 6 Monaten; Anrechnung 1 % des Grundgehalts § 112 LBG SH, HFVO
Thüringen Beihilfe Heilfürsorge im Vorbereitungsdienst (mittlerer und gehobener Dienst) – § 103 ThürBG, VVHFSThürPol; § 72 ThürBG

Anrechnung = Betrag, der für die Heilfürsorge monatlich auf die Besoldung angerechnet wird. Wer die Heilfürsorge ablehnt oder auf sie verzichtet, erhält ab dem Folgemonat Beihilfe; ein Widerruf ist ausgeschlossen. Grundlage sind die Beamten- und Besoldungsgesetze sowie die Heilfürsorgevorschriften der Dienstherren, jeweils in der am 25. September 2026 geltenden Fassung (Rechtsstand geprüft am 25. September 2026).

Wer den Dienstherrn wechselt – etwa von der Landespolizei zur Bundespolizei oder bei einem Umzug in ein anderes Bundesland –, sollte unbedingt prüfen, wie die Heilfürsorge im neuen Land geregelt ist. Ein Wechsel von einem Heilfürsorge-Land in ein Beihilfe-Land kann bedeuten, dass plötzlich eine private Krankenversicherung benötigt wird. Da Heilfürsorgeverordnungen regelmäßig angepasst werden – die Bundespolizei etwa hat ihre Verordnung zuletzt überarbeitet –, lohnt sich vor wichtigen Entscheidungen ein Blick in die aktuelle Fassung des jeweiligen Dienstherrn.

Welche Leistungen sind enthalten?

Der Leistungskatalog orientiert sich am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Enthalten sind in der Regel ärztliche und fachärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte (allgemeine Pflegeklasse), verschreibungspflichtige Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen, Rehabilitation sowie zahnärztliche Grundversorgung. Auch Behandlungen im europäischen Ausland sind meist abgedeckt. Zuzahlungen regeln die Dienstherren unterschiedlich: Bei der Bundespolizei gelten Zuzahlungen und Belastungsgrenzen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, in Mecklenburg-Vorpommern gelten Zuzahlungen ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (etwa 10 Euro je Krankenhaustag, höchstens 28 Tage), Sachsen verlangt grundsätzlich keine Kostenbeteiligung, aber 10 Euro je Tag bei stationärer Rehabilitation (höchstens 28 Tage), Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen schließen Zuzahlungen aus, und in Hamburg sind sie mit der Anrechnung abgegolten.

Nicht oder nur eingeschränkt enthalten sind dagegen Komfortleistungen: Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, hochwertiger Zahnersatz, Implantate, professionelle Zahnreinigung oder Sehhilfen. Wer hier ein höheres Niveau wünscht, kann diese Lücken über eine private Zusatzversicherung schließen. Ein Überblick über mögliche Bausteine lässt sich unverbindlich anfordern.

Der kritische Punkt: Übergang in den Ruhestand

Die freie Heilfürsorge endet mit dem Eintritt in den Ruhestand. Pensionierte Polizeibeamte fallen dann in das normale Beihilfesystem zurück – die Beihilfe übernimmt im Ruhestand meist 70 Prozent der Kosten. Für die verbleibenden 30 Prozent wird eine private Krankenversicherung benötigt. Und genau hier entsteht das wohl wichtigste Risiko der freien Heilfürsorge.

Wer jahrzehntelang Heilfürsorge genoss und sich nie privat versichert hat, müsste im Ruhestand zu den dann geltenden, altersbedingt hohen Beiträgen in die PKV eintreten – und das nach einer Gesundheitsprüfung, die bei Vorerkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen kann. Die Lösung ist eine sogenannte Anwartschaftsversicherung. Mit ihr sichern sich aktive Beamte schon während der Heilfürsorge-Zeit das Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung und mit Eintrittsalter-Vorteil in die PKV zu wechseln. Man unterscheidet die kleine Anwartschaft, die vor allem die Gesundheitsprüfung konserviert, und die große Anwartschaft, die zusätzlich Alterungsrückstellungen aufbaut und den späteren Beitrag dämpft.

Praxisbeispiel: Anwartschaft frühzeitig sichern

Polizeikommissar M. (28) tritt seinen Dienst in Nordrhein-Westfalen an und erhält freie Heilfürsorge. Da er erst in gut drei Jahrzehnten pensioniert wird, denkt er zunächst nicht an die Zeit danach. Sein Kollege weist ihn jedoch auf die Anwartschaft hin. M. fordert mehrere Angebote an und schließt eine Anwartschaftsversicherung ab. Der Effekt: Sein Eintrittsalter für die spätere PKV wird auf 28 Jahre eingefroren und sein heutiger Gesundheitszustand konserviert. Tritt M. in den Ruhestand, kann er ohne neue Gesundheitsprüfung in einen Beihilfeergänzungstarif wechseln – zu deutlich günstigeren Konditionen, als wenn er erst dann erstmals eine PKV beantragt hätte. Eine spätere Diabetes-Diagnose mit 50 hätte ohne Anwartschaft zu Risikozuschlägen führen können; mit Anwartschaft bleibt sie für den späteren Wechsel unschädlich. Die monatlichen Kosten der Anwartschaft sind dabei überschaubar und stehen in keinem Verhältnis zu den Beiträgen, die ein ungesicherter Quereinstieg in die PKV im Alter verursachen würde.

Heilfürsorge oder Beihilfe – was ist besser?

Im aktiven Dienst ist die freie Heilfürsorge für die meisten Polizeibeamten ein echter Vorteil: Beiträge fallen meist keine an (Ausnahme: die Anrechnung in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein), Eigenanteile sind gering, und es gibt keinen Papierkram mit Rechnungen. Wer ausschließlich die Standardversorgung nutzt, fährt damit oft günstiger als ein Kollege im Beihilfesystem, der für seinen Resttarif in der privaten Krankenversicherung monatlich Beiträge zahlt. Der Nachteil zeigt sich erst später und an den Rändern des Leistungskatalogs: Komfortleistungen fehlen, Angehörige sind nicht eingeschlossen, und der Übergang in den Ruhestand will geplant sein.

Beamte in Bayern, Berlin und Thüringen erleben den Systemwechsel schon früher – nach der Ausbildung (in Bayern nach der Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei, in Berlin gilt die Heilfürsorge ohnehin nur für den mittleren Dienst der Schutzpolizei). Sie wechseln in die Beihilfe und benötigen ab diesem Zeitpunkt eine private Krankenversicherung für den Resttarif. In Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können Sie die Heilfürsorge selbst ablehnen beziehungsweise auf sie verzichten – in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nur innerhalb von sechs Monaten, etwa nach der Ernennung auf Probe. Die Entscheidung ist endgültig, ein Widerruf ist ausgeschlossen; prüfen Sie sie deshalb nicht nur für heute, sondern für die ganze Dienstzeit.

Worauf Sie achten sollten

Drei Punkte sind für Polizeibeamte mit freier Heilfürsorge zentral. Erstens: Klären Sie, ob Ihr Dienstherr die Heilfürsorge im gesamten aktiven Dienst oder nur in der Ausbildung gewährt und ob Sie sie ablehnen können – das entscheidet darüber, ob und ab wann Sie eine private Krankenversicherung benötigen. Zweitens: Sorgen Sie über eine Anwartschaft für den Übergang in den Ruhestand vor, am besten möglichst früh, solange Sie gesund sind und das Eintrittsalter niedrig ist. Drittens: Denken Sie an Ehepartner und Kinder, die über die Beihilfe und eine ergänzende Krankenversicherung abzusichern sind. Wer hierzu einen unverbindlichen Überblick möchte, kann jederzeit ein Angebot anfordern – wir liefern Ihnen eine reine Erstinformation.

Mehr zur privaten Krankenversicherung im Beihilfesystem lesen Sie unter PKV-Kosten für Beamte. Wie sich Besoldung und Versorgung insgesamt zusammensetzen, zeigt unsere Übersicht Polizei-Dienstgrade & Gehalt.

Ein Bereich, in dem beide Systeme Lücken lassen, ist der Zahnersatz: Wie sich der Eigenanteil absichern lässt, erklärt der Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Polizisten.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gibt es freie Heilfürsorge?

Für den gesamten aktiven Dienst gewähren sie die Bundespolizei, Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ohne Wahlrecht. Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gewähren sie ebenfalls, dort kann man sie aber unwiderruflich zugunsten der Beihilfe ablehnen; Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein rechnen 1,4, 1,3 beziehungsweise 1 Prozent des Grundgehalts an. Bayern, Berlin und Thüringen gewähren sie im Kern nur in der Ausbildung, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gar nicht für neue Beamte. Im Ruhestand gilt überall die Beihilfe.

Sind Ehepartner und Kinder über die freie Heilfürsorge mitversichert?

Nein. Die freie Heilfürsorge gilt ausschließlich für den Polizeibeamten selbst. Angehörige werden über die Beihilfe abgesichert und benötigen eine ergänzende private Krankenversicherung.

Was passiert mit der Heilfürsorge im Ruhestand?

Mit dem Ruhestand endet die freie Heilfürsorge. Pensionäre fallen in das Beihilfesystem zurück; die Beihilfe übernimmt meist 70 Prozent, die restlichen 30 Prozent deckt eine private Krankenversicherung. Eine rechtzeitig abgeschlossene Anwartschaft sichert den Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Welche Leistungen sind in der freien Heilfürsorge nicht enthalten?

Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, hochwertiger Zahnersatz, Implantate, professionelle Zahnreinigung und Sehhilfen sind meist nicht oder nur eingeschränkt abgedeckt. Diese Lücken lassen sich über eine private Zusatzversicherung schließen.

Warum ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll?

Sie friert das Eintrittsalter und den aktuellen Gesundheitszustand ein. So kann der Beamte im Ruhestand ohne neue Gesundheitsprüfung und zu günstigeren Konditionen in eine private Krankenversicherung wechseln, selbst wenn zwischenzeitlich Vorerkrankungen aufgetreten sind.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Übersicht beruht auf den Beamten- und Besoldungsgesetzen sowie den Heilfürsorgevorschriften von Bund und Ländern in der am 25. September 2026 geltenden Fassung (Abruf in den amtlichen Portalen); verlinkt sind die Bundesvorschriften und die wichtigsten Landesnormen.

Beihilfe deckt nur einen Teil

Die Beihilfe übernimmt je nach Dienstherr 50 bis 70 Prozent. Den Rest trägt eine private Krankenversicherung — kostenlose Erstinformation anfordern:

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