Ende 2025 bestanden in Deutschland rund 14,7 Millionen Riester-Verträge. Zum 1. Januar 2027 endet das Riester-Neugeschäft, an seine Stelle tritt das Altersvorsorgedepot. Wer bereits einen Vertrag hat, steht damit vor einer Entscheidung – und sie ist einmalig und unwiderruflich. Für Polizeivollzugsbeamte kommt ein Faktor hinzu, der die Abwägung gegenüber anderen Berufsgruppen verschiebt: die kürzere Restlaufzeit bis zum Ruhestand.
Zuerst: Nichtstun ist zulässig und oft richtig
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wer bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen hat, muss nichts unternehmen: Der Vertrag läuft mit der bisherigen Förderung automatisch weiter. Es gibt keine automatische Kündigung, keine Zwangsumstellung und keine Entwertung des aufgebauten Kapitals.
Diese Klarstellung ist wichtig, weil rund um die Reform oft der Eindruck entsteht, Altverträge müssten gerettet werden. Das trifft nicht zu. Es gibt keinen Zeitdruck – und weil die Entscheidung unumkehrbar ist, ist Ruhe hier der bessere Ratgeber als Eile.
Der Vollzugsdienst-Faktor: weniger Zeit als gedacht
Bei der Frage „behalten oder wechseln?“ ist der Anlagehorizont das wichtigste Kriterium. Und genau hier unterscheiden sich Polizeivollzugsbeamte von anderen Beamten desselben Alters.
Wegen der besonderen Altersgrenze – je nach Land und Laufbahn regelmäßig zwischen 60 und 62 Jahren – endet die aktive Dienstzeit im Vollzug deutlich früher. Ein 50-jähriger Polizeivollzugsbeamter hat damit womöglich noch elf Jahre bis zum Ruhestand, während eine gleichaltrige Lehrkraft auf sechzehn oder siebzehn kommt. Das ist kein akademischer Unterschied: Es ist der Zeitraum, in dem sich zwischenzeitliche Kursrückgänge wieder ausgleichen müssen.
Die praktische Folge: Die Faustregel „bei langer Restlaufzeit lohnt der Wechsel in ein renditeorientiertes Depot“ greift im Vollzugsdienst früher nicht mehr als anderswo. Wer die eigene Altersgrenze nicht kennt, sollte sie klären, bevor er rechnet – sie steht am Anfang jeder sinnvollen Abwägung.
Was ein Wechsel kostet und bewahrt
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Erhaltene Zulagen und Steuervorteile | bleiben vollständig erhalten |
| Kosten beim bisherigen Anbieter | höchstens 150 Euro |
| Einmalige Verwaltungsgebühr beim neuen Anbieter | höchstens 150 Euro |
| Umkehrbarkeit | keine – einmalig und unwiderruflich |
Die Deckelung auf jeweils 150 Euro gilt unabhängig von der bisherigen Vertragsdauer. Das finanzielle Risiko des Wechsels ist damit überschaubar – das eigentliche Gewicht liegt auf der Unumkehrbarkeit.
Wofür der Wechsel spricht
Der Hauptgrund ist die Anlagestruktur. Klassische Riester-Verträge unterliegen einer vollständigen Beitragsgarantie. Um sie darzustellen, mussten Anbieter überwiegend in sichere, niedrig verzinste Anlagen investieren. Über lange Zeiträume kostet das Rendite. Das Altersvorsorgedepot kennt diesen Garantiezwang in der freien Variante nicht.
Der zweite Grund sind die Kosten. Für zertifizierte Altersvorsorgedepots gilt ein Deckel von 1,0 Prozent Effektivkosten jährlich. Viele ältere Riester-Verträge liegen darüber. Die Effektivkostenangabe steht in der jährlichen Standmitteilung – sie ist die aussagekräftigste Zahl für diese Entscheidung.
Ein dritter Punkt betrifft ruhende Verträge: Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums wird etwa ein Fünftel bis knapp ein Viertel der Riester-Verträge nicht mehr aktiv bespart. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte ohnehin prüfen, ob das Kapital dort sinnvoll gebunden ist.
Wofür das Behalten spricht
Wer nah an der besonderen Altersgrenze steht, hat wenig Zeit, Wertschwankungen auszusitzen – im Vollzugsdienst trifft das früher zu als in anderen Laufbahnen. Auch ein hoher garantierter Rentenfaktor aus älteren Vertragsjahrgängen ist ein starkes Argument: Diese Zusage ist mit dem Wechsel verloren und heute so nicht mehr zu bekommen.
Hinzu kommt die persönliche Risikoneigung. Ein Depot mit hoher Aktienquote schwankt sichtbar. Wer darauf mit vorschnellen Umschichtungen reagiert, fährt mit einer garantierten Lösung oft besser, auch wenn die erwartete Rendite niedriger ist. Und wo die Abschlusskosten eines Altvertrags längst abbezahlt sind, verbessert ein Wechsel nur noch die laufenden Kosten – der Nachteil der Vergangenheit lässt sich nicht rückwirkend heilen.
Nicht vergessen: die Einwilligungserklärung
Als Beamtin oder Beamter sind Sie unmittelbar zulageberechtigt, Ihre Besoldungsdaten fließen aber nicht automatisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Dafür ist eine ausdrückliche, fristgebundene Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle nötig. Wer wechselt, sollte ausdrücklich klären, ob die für den Altvertrag erteilte Einwilligung fortgilt oder neu erteilt werden muss. Eine versäumte Einwilligung ist der häufigste Grund für entgangene Zulagen bei Beamten – ausführlich im Ratgeber Altersvorsorgedepot für Polizeibeamte.
Vier Schritte zur Entscheidung
1. Zahlen beschaffen. Aktuelles Guthaben, garantierte Leistung und ausgewiesene Effektivkosten aus der letzten Standmitteilung. Ohne diese drei Werte ist jede Entscheidung geraten.
2. Restlaufzeit bestimmen – und zwar nach der für Sie geltenden besonderen Altersgrenze, nicht nach der Regelaltersgrenze. Das ist der Schritt, der im Vollzugsdienst am häufigsten falsch gemacht wird.
3. Altzusagen prüfen. Enthält der Vertrag einen garantierten Rentenfaktor, der heute nicht mehr erhältlich wäre? Dann wiegt das Behalten schwer.
4. Abwarten, bis Produkte da sind. Vor dem 1. Januar 2027 existieren keine zertifizierten Altersvorsorgedepots, deren Konditionen sich vergleichen ließen. Eine unumkehrbare Entscheidung ohne Vergleichsmöglichkeit zu treffen, ergibt keinen Sinn.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine individuelle Prüfung. Er enthält keine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter. Die besondere Altersgrenze richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Bedingungen Ihres konkreten Vertrags. Amtliche Informationen: Bundesfinanzministerium.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Riester-Vertrag 2027 kündigen?
Nein. Bestehende Verträge haben Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung automatisch weiter. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine Umstellungspflicht. Nur neue Riester-Verträge sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich.
Warum ist die Entscheidung für Polizeibeamte anders?
Wegen der besonderen Altersgrenze endet die aktive Dienstzeit im Vollzug regelmäßig zwischen 60 und 62 Jahren. Der Anlagehorizont ist dadurch kürzer als bei anderen Beamten gleichen Alters. Da die Restlaufzeit das wichtigste Kriterium für einen Wechsel in ein renditeorientiertes Depot ist, verschiebt sich die Abwägung entsprechend früher in Richtung Sicherheit.
Was kostet der Wechsel ins Altersvorsorgedepot?
Beim bisherigen Anbieter höchstens 150 Euro, unabhängig von der Vertragsdauer, und beim neuen Anbieter einmalig höchstens 150 Euro Verwaltungsgebühr. Bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben vollständig erhalten.
Kann ich den Wechsel rückgängig machen?
Nein. Der Wechsel erfolgt auf Antrag einmalig und unwiderruflich. Deshalb sollte er erst erfolgen, wenn zertifizierte Produkte tatsächlich am Markt und vergleichbar sind, und auf Basis der konkreten Zahlen des eigenen Vertrags.
Woran erkenne ich, ob mein Riester-Vertrag teuer ist?
Maßgeblich ist die Effektivkostenangabe in der jährlichen Standmitteilung. Sie zeigt, um wie viel Prozentpunkte die Rendite jährlich durch Kosten gemindert wird. Zertifizierte Altersvorsorgedepots dürfen ab 2027 höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten aufweisen – das ist der natürliche Vergleichsmaßstab.
Was ist ein garantierter Rentenfaktor und warum ist er wichtig?
Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente je angespartem Kapital ausgezahlt wird. Ältere Verträge enthalten teils Zusagen, die heute nicht mehr angeboten werden. Da diese Zusage bei einem Wechsel verfällt, ist sie eines der stärksten Argumente für das Behalten eines Altvertrags.
